Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke geiheilt ist, in einem derselben zur Zelt der 
Wahl sehnen Wohnsitz haben. 
Jeder darf nur an Einem Orte wählen. 
KG. 8. 
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum 
Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. 
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage zu Jeder- 
manus Einsicht auszulegen, und ist dles zuvor unter Hinweisung auf die Einsprachefrist 
öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach 
Beginn der Auslegung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen 
und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Aisten geschlossen werden. Nur 
diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. 
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres nach der letzten allgemelnen 
Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Ausstellung und Auslegung der Wahlliste nicht. 
K -T#. 
Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses, sind öffentlich. 
Die Function der Vorsteher, Beisitzer und Protokollsührer bei der Wahlhandlung in 
den Wahlbezirken und der Belsitzer bel der Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahl- 
kreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt und kann nur von Personen ausgeübt werden, welche 
kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. 
8. 10. 
Das Wahlrecht wird in Prrson durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende 
Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kenn- 
zeichen verschen sein. 
G. 11. 
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllocals mit dein Namen des Candldaten, 
welchem der Wihler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfäl- 
tigung zu versehen.
	        
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