Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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g. 12. 
Die Wahl ist birekt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem 
Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit 
sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
K. 13. 
Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel entscheidet mit Vorbehalt der Prüfung 
des Reichstages allein der Vorstand des Wahlbezirkes nach Stimmenmehrhelt seiner Mitglieder. 
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch den Reichstag dem 
Wahlprotokoll beizufügen. Die gültig befundenen bewahrt der Vorsteher der Wahlhandlung 
in dem Wahlbezirke so lange versiegelt, bis der Reichstag die Wahl definitiv gültig erklärt hat. 
–P. 14. 
Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Bundesgebiete an dem von dem Bundesprä- 
sidium bestimmten Tage vorzunehmen. 
. 15. 
Der Bundesrath ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe nicht durch das gegenwärtige 
Gesetz festgestellt worden ist, durch ein einheitliches, für das ganze Bundesgebiet gültiges 
Wahlreglement. 
Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstages abgeändert werden. 
g. 16. 
Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen und für die Ermittelung 
des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von den Bundesstaaten, alle übrigen Kosten 
des Wahlverfahrens werden von den Gemeinden getragen. 
S. 17. 
Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den Reichstag betreffenden 
Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und in geschlossenen Räumen unbewaffnet öffentliche 
Versammlungen zu veranstalten. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Anzeige der Versammlungen und Vereine, 
sowie über die Ueberwachung derselben, bleiben unberührt. 31
	        
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