Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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selben die Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alpha- 
betisch geordnet werden. 
In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Bezirke getheilt find 
(S. 7 des Reglements), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken. 
Die dem Beurlaubtenstande angehhrigen Militärpersonen (§§. 12, 13, Nr. 4 Absatz 2 
und §. 15 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 
— Bundesgesetzblatt S. 131 —) werden in die Wählerlisten eingetragen. 
g. 2. 
Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang auszulegen. 
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maßgabe des K. 8 des Gesetzes 
von der zuständigen Behöhrde festzusetzen und von dem Gemeindevorstande unter Hinweisung 
auf F. 3 des Reglements, sowie unter Angabe des Locals, in welchem die Auslegung statt- 
findet, noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Bescheinigung darüber zu 
versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen, sowie daß die vorstehend und im §. S. 
des Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind. 
K. 3. 
Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb acht Tagen 
nach dem Beginn der gemäß §. 2 des Reglements bekannt gemachten Auslegung derselben 
bei dem Gemeindevorstande oder dem von demselben dazu ernannten Commissar oder der 
dazu niedergesetzten Commission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben, und muß die 
Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen. 
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort für begründet 
erachtet wird, durch die zuständige Behörde. 
Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auslegung der Wähler- 
liste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittelung des Gemeindevorstandes den Betheiligten 
bekannt gemacht sein. 
g. 4. 
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und 
Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. Die 
etwaigen Belagsstücke sind dem Hauptexemplar der Wählerliste beizuheften. 
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