Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Beibe gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22. Tage nach dem 
Beginne der Auslegung unter der Unterschrift des Gemeindevorstandes abzuschließen, das 
zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger Uebereinstimmung 
mit dem Hauptexemplare. 
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme 
von Wählern in dieselbe untersagt. 
S. 5. 
Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken hat der Gemeindevorstand 
sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen dem Wahlvorsteher behufs Benutzung 
bei der Wahl zugustellen. 
Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde 
bestehen (TF. 7 des Reglements), bilden die Wahlvorsteher durch Zusammenheften der ihnen 
zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden. 
S. 6. 
Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (§. 6 des Gesetzes) werden von den 
zuständigen Behörden abgegrenzt. 
S. 7. 
Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich. 
Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie solche Ortschaften, in 
welchen Personen, die zur Bildung des Wahlvorstandes gceignet sind, sich nicht in genügender 
Anzahl vorfinden, mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große 
Ortschaften in mehrere Wahlbezirke getheilt werden. 
Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung 
enthalten. 
. 8. 
Die zuständigen Behbrden haben für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, welcher die 
Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, 
sowie das Local, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen. 
Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl 
9 des Reglements), ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermin durch die zu amt-
	        
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