Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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lichen Publicationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und von den Gemelndevorständen in 
orts üblicher Weise bekannt zu machen. 
K. 9. 
Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium festgesetzt. 
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr Nachmittags 
geschlossen. 
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Der Wahlvorsteher (F. 8 des Reglements) ernennt aus der Zahl der Wähler seines 
Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens 
zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des 
Wahlvorstandes zu erscheinen. 
Die Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine Vergütung. Sie dürfen 
kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. (§. 9 des Gesetzes.) 
G. 11. 
Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz ni t, ist so aufzustellen, daß derselbe 
von allen Seiten zugänglich ist. 
Auf diesen Tisch ist ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimm- 
zettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu 
überzeugen, daß dasselbe leer ist. 
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements ist im Wahllocale 
auszulegen. 
K. 12. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokollsührer und 
die Beisitzer mittelst Handschlages an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand constituirt. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvor- 
standes gegenwärtig sein. 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung 
nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllocal, so ist 
mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beaustragen.
	        
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