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g. 21.
Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach S. 20 des Reglements dem Protokolle
beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln, und so
lange aufzubewahren, bis der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat.
. 22.
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter Lit. B anliegenden Formu-
lar aufzunehmen.
g. 23.
Die Wahlkreise (S. 6 des Gesetzes) weist das unter Lit. C. anliegende Verzeichniß nach.
In jedem derselben ist Ein Abgeordneter zu wählen.
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Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlkreis einen Wahlcommissar zu ernennen und
dies öffentlich bekannt zu machen.
g. 26b.
Die Wahlprotokolle (F. 22) mit saͤmmtlichen zugehörigen Schriftstũcken sind von den
Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahlcommissar einzureichen, daß
sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahltermine in dessen Hände gelangen.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich.
. 26.
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlcommsssar auf den vierten Tag
nach dem Wahltermine in ein von ihm zu bestimmendes Local mindestens sechs und höch-
stens zwölf Wähler, welche ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, aus dem Wahlkreise
zusammen und verpflichtet dieselben als Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt.
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber Beamter sein
darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.
Der Zutritt zu dem Locale steht jedem Wähler offen.
g. 27.
In dieser Versammlung (§. 26) werden die Protokolle über die Wahlen in den ein-
zelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt.