Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Publicationen 
dienenden Blätter bekannt gemacht. 
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, 
sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Candidaten 
gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem dle 
Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung 
gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlcommissar befugt, die von den Wahl- 
vorstehern aufbewahrten Stimmzettel (I. 21 des Reglements) einzufordern und einzusehen. 
G. 28. 
Hat sich auf einen Candidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahlkreise abgegebenen 
gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt proclamirt. 
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahlcommissar 
die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (F. 12 des Gesetzes). 
G. 29. 
Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlcommissar festzusetzen und darf 
nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens 14 Tage nach der Ermittelung des Er- 
gebnisses der ersten Wahl (SI§S. 26 und 27 des Reglements). 
g. 30. 
Auf die engere Wahl kommen nur dlejenigen beiden Candidaten, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben (§F. 12 des Gesetzes). Sind auf mehrere Candidaten gleich viele 
Stimmen gefallen, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlcommissars ge- 
zogen wird, darüber, welche beiden Candidaten auf die engere Wahl zu bringen sind. 
In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des §. 8 des Reglements 
zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Candidaten, unter denen zu wählen ist, zu 
benennen, und es ist auedrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Candidaten fallenden 
Stimmen ungültig seien. 
. 31. 
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften statt, 
wie die erste. 
32
	        
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