Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Auf dem Tische, an welchem der Wahlvorstand Platz nahm, wurde ein verdecktes Ge- 
fäß zum Hineinlegen der Stimuzzettel (Wahlurne) aufgestellt, nachdem sich der Wahlvorstand 
überzeugt hatte, daß dasselbe leer sel. 
Von den erschienenen Wählern trat jeder einzeln an den Tisch, an welchem der Wahl- 
vorstand saß, nannte seinen Namen, sowie seinen Wohnort (seine Wohnung) und übergab, 
sobald sein Name von dem Protokollsührer in der Wählerliste aufgefunden war, seinen zu- 
sammengefalteten Stimmzettel dem Wahlvorsteher, welcher denselben uneröffnet in das auf 
dem Tische stehende Gefäß legte. 
Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen werden: 
  
* S 1) weil der auf denselben verzeichnete Name nicht verdeckt war, 
5 7 Stimmzettel, 
z 5 2) weil sie nicht von weißem Papier waren, 
2s Stimmzettel. 
**v' 3) weil sie mit einem äußern Kennzeichen versehen waren, 
zz Stimmzettel, 
- 4) weil versucht wurde, mehr als Einen Stimmzettel abzugeben, die 
Stimmzettel von 
. Wählern. 
Der Protokollführer vermerkte die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers, indem er 
neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste ein Kreuz machte. 
Um 6 Uhr Nachmittags erklärte der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. 
Die Stimmzettel wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. 
Die Anzahl derselben betrug 
27 
27½% Dieselbe stimmte mit der Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen 
r*s#s# sin der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war, überein. 
2225 
72 “ Dieselbe war um großer als die Zahl derjenigen Wähler, 
* 22 neben deren Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. 
122# Zur Aufklärung dieser Differenz, welche sich auch bel wiederholter Zählung 
*5 herausstellte, dient Folgendes:
	        
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