Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Hierauf erfolgte die Eröffnung der Stimmzettel, indem einer der Beisitzer jeden Stimm- 
zettel einzeln entfaltete und ihn dem Wahlvorsteher übergab, welcher denselben nach lauter 
Vorlesung an einen andern Beisitzer welter reichte, der die Stimmzettel bis zum Ende der 
Wahlhandlung aufhob. 
Der Protekollführer nahm den Namen jedes Candidaten, welcher Stimmen erhielt, in 
das Protokoll auf, vermerkte neben demselben jede dem Candidaten zufallende Stimme und 
zählte dieselbe laut. In gleicher Weise führte der Beisitzer 
eine Gegenliste, welche ebenso wie dle Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung von dem 
Wahlvorstande unterschrieben und dem Protokolle beigefügt wurde. 
Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt: 
1) nach §. 19 zu 1 des Reglements vom 
die Stimmzettel Nr. 
2) nach F. 19 zu 2 
die Stimmzettel Nr. 
3) nach §. 19 zu 3 
die Stimmzettel Nr. 
4) nach §. 19 zu 4 
die Stimmzettel Nr. 
5) nach §K. 19 zu 5 
die Stimmzettel Nr. 
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren sich die nachstehenden 
Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß des Wahlvorstandes für 
gültig erklärt: 
1) Stimmzettel Nr. 
2) Stimmzettel Nr. 
Die sämmtlichen vorbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren es einer Beschlußfassung 
des Wahlvorstandes bedurft hatte, wurden mit fortlaufenden, den vorstehend angegebenen 
entsprechenden Nummern versehen und dem Protokolle beigefügt.
	        
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