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Hierauf erfolgte die Eröffnung der Stimmzettel, indem einer der Beisitzer jeden Stimm-
zettel einzeln entfaltete und ihn dem Wahlvorsteher übergab, welcher denselben nach lauter
Vorlesung an einen andern Beisitzer welter reichte, der die Stimmzettel bis zum Ende der
Wahlhandlung aufhob.
Der Protekollführer nahm den Namen jedes Candidaten, welcher Stimmen erhielt, in
das Protokoll auf, vermerkte neben demselben jede dem Candidaten zufallende Stimme und
zählte dieselbe laut. In gleicher Weise führte der Beisitzer
eine Gegenliste, welche ebenso wie dle Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung von dem
Wahlvorstande unterschrieben und dem Protokolle beigefügt wurde.
Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt:
1) nach §. 19 zu 1 des Reglements vom
die Stimmzettel Nr.
2) nach F. 19 zu 2
die Stimmzettel Nr.
3) nach §. 19 zu 3
die Stimmzettel Nr.
4) nach §. 19 zu 4
die Stimmzettel Nr.
5) nach §K. 19 zu 5
die Stimmzettel Nr.
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren sich die nachstehenden
Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß des Wahlvorstandes für
gültig erklärt:
1) Stimmzettel Nr.
2) Stimmzettel Nr.
Die sämmtlichen vorbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren es einer Beschlußfassung
des Wahlvorstandes bedurft hatte, wurden mit fortlaufenden, den vorstehend angegebenen
entsprechenden Nummern versehen und dem Protokolle beigefügt.