Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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läufige Bestreitung besonderer Ausgaben 
pro 1870 vom 21. Februar, 31. März und 
14. Juli 1870, die provisorische Steuerer- 
hebung und vorläufige Bestreitung der 
Ausgaben für das erste Jahr der X. Fi- 
nanzperiode vom 22. Juli 1870, endlich die 
provisorische Steuererhebung und vorläufige 
Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1871 
vom 4. Jannar d. JIs, 
2) einen Credit für außerordentliche Milirär= 
bedürfnisse vom 15. Mai und 21. Juli 1870, 
3) die Anwendung einiger Bestimmungen des 
Strafgesetzbuches vom 10. November 1861 
auf die Gerichtsvollzieher, 
4) einige provisorische Bestimmungen üÜber 
die Tax= und Stempelgebühren in bürger- 
lichen Rechtssachen, 
5) den Bau einer Vicinalbahn: 
a) von Rothenburg a./T. nach Steinach, 
b) von Spalt nach Georgsgemünd, 
c) von Immenstadt nach Sonthofen, 
6) den Bau von Vicinal-Eisenbahnen durch 
die bayerische Ostbahngesellschaft, 
7) die Aufnahme eines Anlehens zur Deckung 
der Bau= und Einrichtungskosten der Kreis- 
Irrenanstalt in Oberfranken, 
8) die Intercessionen, 
9) den garantirten Zinsfuß für neu zu emit- 
tirende pfälzische Eisenbahnpapiere betref- 
fend, 
haben Wir nach den darüber von beiden Kam- 
mern gefaßten Gesammtbeschlüssen sanctionirt 
und im Gesetzblatt für das Königreich pro 187°/7/ 
Nr. 1 bis 4, Cbis 12, dann 14, 15, 17, 18 und 21 
verkünden lassen. 
— 
300 
KG. 2. 
Einen Credit fürdie außerordentlichen 
Militärbedürfnisse in der X. Finanz- 
periode 1870 und 1871 betreffend. 
Den Gesetzentwurf, einen Credit für außer- 
ordentliche Militärbedürfnisse in der X. Fi- 
nanzperiode 1870 und 1871 betreffend, haben 
Wir in der von den beiden Kammern be- 
schlossenen Fassung unter'm 19. December 1870 
sanctionirt und durch das Gesetzblatt Nr. 16 zur 
Verkündung bringen lassen. 
Dem mit dem Gesammtöeschlusse über dieses 
Gesetz von beiden Kammern ausgesprochenen 
Wunsche: 
„die Staatsregierung wolle nachdrück- 
lichst dahin wirken, daß die großherzoglich 
badische Regierung die so lange verzögerte 
Eisenbahnverbindung zwischen Bruchsal und 
Germersheim herstelle, sodann daß die 
Festungs-Eigenschaft von Landau sobald 
als möglich aufgehoben werde," 
ist bezüglich der Festungs-Eigenschaft von Landau 
durch Artikel XIV F. 3 des Schlußprotokolls 
vom 23. November 1870 zu den deutschen 
Bündnißverträgen (Gesetzblatt vom 1. Februar 
1871 Nr. 22 Seite 191) bereits entsprochen. 
Die Eisenbahnfrage Germersheim-Bruchsal 
hat in Folge des Krieges durch Anlage eines 
für die nächsten militärischen Zwecke ausrei- 
chenden Schienengeleises zwischen beiden ge- 
nannten Städten eine provisorische Lösung ge- 
funden, von welcher zu hoffen, daß sie in den 
weiteren künftigen Verhandlungen die erwünschte 
Basis zur Schaffung einer bleibenden Eisen- 
bahnverbindung für den allgemeinen Verkehr 
bilden werde.
	        
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