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Schlußprotokolles und zum Eingange so-
wie zu Artikel 11 Absatz 1 der Bundes-
verfassung
Vortrag erstatten lassen und hierauf durch
Unsere Königliche Entschließung vom 30. Ja-
nuar 1871 — Gesetzhlatt Nr. 22 — allen
darin enthaltenen Bestimmungen, welche den
verfassungsmäßigen Wirkungskreis des Land-
tags berühren, gesetzliche Kraft und Geltung
verliehen und zugleich verfügt, daß diese Ver-
träge durch das Gesetzblatt und durch das
Kreisamtsblatt der Pfalz verkündet und ihrem
ganzen Inhalte nach zum Vollzuge gebracht
werden.
g. 6.
Budget und Finanzgeset für die X. Fi-
nanzperiode.
Wir haben in Gemäßheit der Verfassungs=
Urkunde Titel VII. §§## 3 und 4, dann des
Gesetzes vom 10. Juli 1865, die Abkürzung
der Finanzperioden betreffend, dem Landtage
das Budget für die X., die Jahre 1870 und
1871 umfassende Finanzperiode vorlegen lassen.
Dem Entwurfe des Finanzgesetzes für die
erwähnte Finanzperiode haben Wir in der
von den beiden Kammern des Landtages vor-
geschlagenen Fassung Unsere Sanction er-
theilt und lassen das hienach ausgefertigte
Gesetz unter Ziffer I verkünden.
8. 7.
Die metrischen Maße im Aufschlags—
wesen betreffend.
Dem Gesetzentwurfe, die metrischen Maße im
Aufschlagswesen betreffend, haben Wir in der
von beiden Kammern beschlossenen Fassung
Unsere Sanction ertheilt und lassen das hier-
nach ausgefertigte Gesetz unter Ziffer II folgen. S
8. 8. i
Die Einführung der bayerischen Ge-
setze in einigen neuerworbenen Ge-
bietstheilen.
Wir haben dem Gesetzentwurfe, die Einfüh-
rung der bayerischen Gesetze in einigen neu-
erworbenen Gebietstheilen betreffend, in der
von beiden Kammern des Landtages vorge-
schlagenen Fassung Unsere Sanction ertheilt
und lassen das hienach ausgefertigte Gesetz
unter Ziffer III verkünden.
S. 9. 7
Oie Erbauung einer Vicinal= isen-
bahn von Holzkirchen nach Tölz be-
treffend.
Den Gesetzentwurf, die Erbauung einer
Vicinal-Eisenbahn von Holzkirchen nach Tölz
betreffend, haben Wir in der von beiden
Kammern beschlossenen Fassung sanctionirt und
lassen das hienach ausgefertigte Gesetz unter
Ziffer 1V zur Verkündung bringen.
8. 10. *72
Die Vervollständigung der Doppel- "“
bahn auf der Bahnstrecke Untersteinach-
Neuenmarkt-Hof betreffend.
Nachdem der Gesetzentwurf, die Vervollstän-
digung der Doppelbahn auf der Bahnstrecke
Untersteinach-Neuenmarkt-(Hof betreffend, die
Zustimmung des Landtags erhalten hat, wurde
derselbe von Uns als Gesetz sanctienirt, wie,
solches unter Ziffer V hier beifolgt. u