Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Schlußprotokolles und zum Eingange so- 
wie zu Artikel 11 Absatz 1 der Bundes- 
verfassung 
Vortrag erstatten lassen und hierauf durch 
Unsere Königliche Entschließung vom 30. Ja- 
nuar 1871 — Gesetzhlatt Nr. 22 — allen 
darin enthaltenen Bestimmungen, welche den 
verfassungsmäßigen Wirkungskreis des Land- 
tags berühren, gesetzliche Kraft und Geltung 
verliehen und zugleich verfügt, daß diese Ver- 
träge durch das Gesetzblatt und durch das 
Kreisamtsblatt der Pfalz verkündet und ihrem 
ganzen Inhalte nach zum Vollzuge gebracht 
werden. 
g. 6. 
Budget und Finanzgeset für die X. Fi- 
nanzperiode. 
Wir haben in Gemäßheit der Verfassungs= 
Urkunde Titel VII. §§## 3 und 4, dann des 
Gesetzes vom 10. Juli 1865, die Abkürzung 
der Finanzperioden betreffend, dem Landtage 
das Budget für die X., die Jahre 1870 und 
1871 umfassende Finanzperiode vorlegen lassen. 
Dem Entwurfe des Finanzgesetzes für die 
erwähnte Finanzperiode haben Wir in der 
von den beiden Kammern des Landtages vor- 
geschlagenen Fassung Unsere Sanction er- 
theilt und lassen das hienach ausgefertigte 
Gesetz unter Ziffer I verkünden. 
8. 7. 
Die metrischen Maße im Aufschlags— 
wesen betreffend. 
Dem Gesetzentwurfe, die metrischen Maße im 
Aufschlagswesen betreffend, haben Wir in der 
von beiden Kammern beschlossenen Fassung 
Unsere Sanction ertheilt und lassen das hier- 
nach ausgefertigte Gesetz unter Ziffer II folgen. S 
8. 8. i 
Die Einführung der bayerischen Ge- 
setze in einigen neuerworbenen Ge- 
bietstheilen. 
Wir haben dem Gesetzentwurfe, die Einfüh- 
rung der bayerischen Gesetze in einigen neu- 
erworbenen Gebietstheilen betreffend, in der 
von beiden Kammern des Landtages vorge- 
schlagenen Fassung Unsere Sanction ertheilt 
und lassen das hienach ausgefertigte Gesetz 
unter Ziffer III verkünden. 
S. 9. 7 
Oie Erbauung einer Vicinal= isen- 
bahn von Holzkirchen nach Tölz be- 
treffend. 
Den Gesetzentwurf, die Erbauung einer 
Vicinal-Eisenbahn von Holzkirchen nach Tölz 
betreffend, haben Wir in der von beiden 
Kammern beschlossenen Fassung sanctionirt und 
lassen das hienach ausgefertigte Gesetz unter 
Ziffer 1V zur Verkündung bringen. 
8. 10. *72 
Die Vervollständigung der Doppel- "“ 
bahn auf der Bahnstrecke Untersteinach- 
Neuenmarkt-Hof betreffend. 
Nachdem der Gesetzentwurf, die Vervollstän- 
digung der Doppelbahn auf der Bahnstrecke 
Untersteinach-Neuenmarkt-(Hof betreffend, die 
Zustimmung des Landtags erhalten hat, wurde 
derselbe von Uns als Gesetz sanctienirt, wie, 
solches unter Ziffer V hier beifolgt. u
	        
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