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Befriedigung der Cultusbedürfnisse, soweit hie—
für Umlagen und Dienstleistungen erforderlich
sind, und über die Verwaltung des Vermögens
der Kirchengemeinden unter Zugrundlegung
der den politischen Gemeinden eingeräumten
Selbstverwaltung beauftragen Wir Unser
Staatsministerium des Znnern für Kirchen-
und Schulangelegenheiten, die Einleitungen zur
Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes über diesen
Gegenstand alsbald zu treffen und das Ergeb-
niß Unserer Würdigung und Gntscheidung
zu unterstellen.
. 19.
Die Revision der bestehenden Bestim-
mungen über Auslichtung der Gehölze
längs der Landstraßen, beziehungs-
weise die Vorlage eines desfallsigen
Gesetzen twurfes betreffend.
Zur Erfüllung der in dem Gesammtbeschlusse
der beiden Kammern vom 30. Jannar 1871
an Uns gebrachten Bitte beauftragen Wir
Unsere betheiligten Staatsministerien, die
bestehenden Bestimmungen über die Auslichtung
der Gehölze längs der Staats= und Districts-
straßen einer Revision zu unterwerfen und
Uns das Ergebniß zur weiteren Verfügung
vorzulegen.
§. W.
en Ankauf der Früchte auf der Wurzel
betreffend.
Dem übereinstimmenden Antrage beider
Kammern gemäß sprechen Wir mit Gesetzes-
kraft aus:
ie Allerhöchste Verordnung vom 13.
Juni 1817, den Verkauf des Getreides auf
dem Halme oder der Wurzel betreffend —
sowie alle civilrechtlichen Bestimmungen,
welche den Verkauf auf dem Felde stehen-
der Bodenerzeugnisse vor der Aberntung
verbieten oder beschränken, sind aufgehoben.
g. 21.
Die Rechtsverhältnisse der Miether
und Pächter von Liegenschaften gegen-
über den neuen Erwerbern betreffend.
Wir finden Uns bewogen, dem an Uns
gebrachten Antrage der beiden Kammern ent-
sprechend, mit Gesetzeskraft zu verordnen, was
folgt:
Gelangt eine vermiethete Liegenschaft
aus besonderem Rechtsgrund in das Ei-
genthum einees Dritten, so geht der von
dem früheren Besitzer abgeschlossene Mieth-
vertrag auf den neuen Erwerber über.
Sowohl der neue Erwerber als au
der Miether ist in diesem Falle berechtigt,
den Vertrag noch vor Ablauf der festge-
setzten Miethzeit aufzukünden, hat jedoch
hiebei die ortsübliche Aufkündungsfrist zu
beobachten, falls eine kürzere Frist nicht
vereinbart ist.
Vorauszahlungen auf den Miethzins
sind gegenüber dem neuen Erwerber im
Falle einer Zwangsveräußerung nur für
die Zeit bis zu dem auf den Uebergang
folgenden Ziele, andernfalls noch für die Zeit
bis zum nächstfolgenden Ziele rechtswirksam.
Hat sich der neue Erwerber dem Ver-
iether gegenüber zur Fortsetzung der