Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Befriedigung der Cultusbedürfnisse, soweit hie— 
für Umlagen und Dienstleistungen erforderlich 
sind, und über die Verwaltung des Vermögens 
der Kirchengemeinden unter Zugrundlegung 
der den politischen Gemeinden eingeräumten 
Selbstverwaltung beauftragen Wir Unser 
Staatsministerium des Znnern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten, die Einleitungen zur 
Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes über diesen 
Gegenstand alsbald zu treffen und das Ergeb- 
niß Unserer Würdigung und Gntscheidung 
zu unterstellen. 
. 19. 
Die Revision der bestehenden Bestim- 
mungen über Auslichtung der Gehölze 
längs der Landstraßen, beziehungs- 
weise die Vorlage eines desfallsigen 
Gesetzen twurfes betreffend. 
Zur Erfüllung der in dem Gesammtbeschlusse 
der beiden Kammern vom 30. Jannar 1871 
an Uns gebrachten Bitte beauftragen Wir 
Unsere betheiligten Staatsministerien, die 
bestehenden Bestimmungen über die Auslichtung 
der Gehölze längs der Staats= und Districts- 
straßen einer Revision zu unterwerfen und 
Uns das Ergebniß zur weiteren Verfügung 
vorzulegen. 
§. W. 
en Ankauf der Früchte auf der Wurzel 
betreffend. 
Dem übereinstimmenden Antrage beider 
Kammern gemäß sprechen Wir mit Gesetzes- 
kraft aus: 
ie Allerhöchste Verordnung vom 13. 
Juni 1817, den Verkauf des Getreides auf 
dem Halme oder der Wurzel betreffend — 
sowie alle civilrechtlichen Bestimmungen, 
welche den Verkauf auf dem Felde stehen- 
der Bodenerzeugnisse vor der Aberntung 
verbieten oder beschränken, sind aufgehoben. 
g. 21. 
Die Rechtsverhältnisse der Miether 
und Pächter von Liegenschaften gegen- 
über den neuen Erwerbern betreffend. 
Wir finden Uns bewogen, dem an Uns 
gebrachten Antrage der beiden Kammern ent- 
sprechend, mit Gesetzeskraft zu verordnen, was 
folgt: 
Gelangt eine vermiethete Liegenschaft 
aus besonderem Rechtsgrund in das Ei- 
genthum einees Dritten, so geht der von 
dem früheren Besitzer abgeschlossene Mieth- 
vertrag auf den neuen Erwerber über. 
Sowohl der neue Erwerber als au 
der Miether ist in diesem Falle berechtigt, 
den Vertrag noch vor Ablauf der festge- 
setzten Miethzeit aufzukünden, hat jedoch 
hiebei die ortsübliche Aufkündungsfrist zu 
beobachten, falls eine kürzere Frist nicht 
vereinbart ist. 
Vorauszahlungen auf den Miethzins 
sind gegenüber dem neuen Erwerber im 
Falle einer Zwangsveräußerung nur für 
die Zeit bis zu dem auf den Uebergang 
folgenden Ziele, andernfalls noch für die Zeit 
bis zum nächstfolgenden Ziele rechtswirksam. 
Hat sich der neue Erwerber dem Ver- 
iether gegenüber zur Fortsetzung der
	        
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