Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Inhalt: 
Finanz esetz für die X. Finanzperiode 1870 und 1871. (Beilage I zum Lan 
Finanz-Gesetz 
für die Finanzperiode 1870 und 1871. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König vog Payern, 
Valzgraf bei Uhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Ichwaben etce. ete. 
Wir haben auf den Antrag des Staats- 
ministeriums der Finanzen, nach Vernehmung 
Unseres Staatsrathes, mit dem Beirathe 
und soviel die Erhebung der directen und die 
Veränderung der indirecten Steuern, dann 
die Festsetzung der Maximalbeträge der Tarife 
für den Transport auf den Staatseisenbahnen, 
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwigs- 
Donau-Mainkanale anlangt, mit der Zustim- 
mung der Kammer der Reichsräthe und der 
Kammer der Abgeordneten über die Staats- 
Einnahmen und Ausgaben für die X. Fi- 
nanzperiode, nämlich für die zwei Jahre 1870 
und 1871, insoweit nicht bereits durch das 
Gesetz vom 22. Juli 1870, dile provisorische 
Steuererhebung und vorläufige Bestreitung 
der Ausgaben für das erste Jahr der X. Fi= 
nanzperiode betreffend, in Ansehung des Jahres 
1870 Verfügung getroffen ist, beschlossen und 
verordnen, wie folgt: 
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