Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Titel II. 
destsetzung der Ausgaben. 
g. 6. 
Die im Finanzgesetze vom 16. Mai 1868 
für ein Jahr der IX. Finanzperiode festge- 
setzten Ausgabe-Etats werden — vorbehaltlich 
der in den Paragraphen 6 und 7 nachfol- 
genden besonderen Bestim mungen — bis zum 
31. December 1871 für wirksam erklärt. 
Unabweisliche Mehrausgaben, welche in 
eingetretenen organisatorischen Veränderungen 
oder in gesetzlichen Bestimmungen ihre Be- 
gründung haben, sowie sonstige nothwendige 
und unverschiebliche Ausgaben, für welche in 
dem Budget der IX. Finanzperiode keine 
Vorsehung getroffen ist, sind auf Rechnung 
des Reichsreservefondes zu bestreiten. 
K. 6. 
Für Landneubauten auf Rechnung des 
Staatsausgaben-Etats werden für die beiden 
Jahre der X. Finanzperiode zusammen nach- 
stehende Beträge festgesetzt: 
für das Staatsministerium der 
Justiz einschlleßlich der Straf- 
Anstalten 178,000 fl. 
für das Staatsministerium des 
Innern 57,000 fl. 
für das Staatsministerium des 
Innern für Kirchen-und Schul- 
Angelegenheiten 762,200 fl. 
322 
für das Staatsministerinm der 
Finanzen 2,092 fl. 
für das Staatsministerium des 
Handels und der öffentlichen 
Arbeiten 196,000 fl. 
Für Straßen-, Brücken= und 
Wasserbauten wird für die beiden 
Jahre der X. Finanzperiode zu- 
sammen der Betrag von 
bestlmmt. 
1,030,000 fl. 
S. 7. 
Als besondere Ausgaben der X. Finanz- 
periode werden festgesetzt: 
a) außerordentlicher Aufwand für Durch- 
führung der neuen Civilprozeßordnung — 
außer der durch Art. 4 des Gesetzes vom 
21. Februar 1870, „die provisorische Steuer- 
erhebung und vorläufige Bestreitung beson- 
derer Ausgaben pro 1870 betr.,“ zur Ver- 
sfügung gestellten Summe von 150,000 fl. — 
ein weiterer Betrag von 145,000 fl. 
b) für die Sammlungen und 
die innere Elnrichtung der poly- 
technischen Schule 
c#) für die Herstellung eines 
neuen Hauptzollamtsgebäudes am 
Bahnhofe zu München auf Rech- 
nung der Zollgefälle 
g. 8. 
Die für die verschiedenen Zweige der Ver- 
waltung und für die einzelnen Staatsmini- 
36“ 
78,100 fl. 
200,000 fl.
	        
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