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Titel II.
destsetzung der Ausgaben.
g. 6.
Die im Finanzgesetze vom 16. Mai 1868
für ein Jahr der IX. Finanzperiode festge-
setzten Ausgabe-Etats werden — vorbehaltlich
der in den Paragraphen 6 und 7 nachfol-
genden besonderen Bestim mungen — bis zum
31. December 1871 für wirksam erklärt.
Unabweisliche Mehrausgaben, welche in
eingetretenen organisatorischen Veränderungen
oder in gesetzlichen Bestimmungen ihre Be-
gründung haben, sowie sonstige nothwendige
und unverschiebliche Ausgaben, für welche in
dem Budget der IX. Finanzperiode keine
Vorsehung getroffen ist, sind auf Rechnung
des Reichsreservefondes zu bestreiten.
K. 6.
Für Landneubauten auf Rechnung des
Staatsausgaben-Etats werden für die beiden
Jahre der X. Finanzperiode zusammen nach-
stehende Beträge festgesetzt:
für das Staatsministerium der
Justiz einschlleßlich der Straf-
Anstalten 178,000 fl.
für das Staatsministerium des
Innern 57,000 fl.
für das Staatsministerium des
Innern für Kirchen-und Schul-
Angelegenheiten 762,200 fl.
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für das Staatsministerinm der
Finanzen 2,092 fl.
für das Staatsministerium des
Handels und der öffentlichen
Arbeiten 196,000 fl.
Für Straßen-, Brücken= und
Wasserbauten wird für die beiden
Jahre der X. Finanzperiode zu-
sammen der Betrag von
bestlmmt.
1,030,000 fl.
S. 7.
Als besondere Ausgaben der X. Finanz-
periode werden festgesetzt:
a) außerordentlicher Aufwand für Durch-
führung der neuen Civilprozeßordnung —
außer der durch Art. 4 des Gesetzes vom
21. Februar 1870, „die provisorische Steuer-
erhebung und vorläufige Bestreitung beson-
derer Ausgaben pro 1870 betr.,“ zur Ver-
sfügung gestellten Summe von 150,000 fl. —
ein weiterer Betrag von 145,000 fl.
b) für die Sammlungen und
die innere Elnrichtung der poly-
technischen Schule
c#) für die Herstellung eines
neuen Hauptzollamtsgebäudes am
Bahnhofe zu München auf Rech-
nung der Zollgefälle
g. 8.
Die für die verschiedenen Zweige der Ver-
waltung und für die einzelnen Staatsmini-
36“
78,100 fl.
200,000 fl.