Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

323 
sterien und Staatsanstalten bestimmten Etats- 
summen sind mit Ausnahme der Erhebungs, 
dann der Betriebs-, Productions= und Ge- 
winnungskosten bei den einzelnen Verwal- 
tungszweigen und vorbehaltlich der in §. 5 
Abs. 2 gegenwärtigen Gesetzes ertheilten Er- 
mächtigung in der Regel unüberschreitbar. 
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, 
daß die für seinen Geschäftskreis festgesetzten 
Summen zu den bestimmten Zwecken ver- 
wendet werden, und er hat die Etats seines 
Ministeriums und der demselben untergebenen 
Verwaltungszweige zu vertreten. 
s. 9. 
Zur Deckung des Bedarfs der Staats- 
Schulden-Tilgungsanstalt werden nachstehende 
Dotationen bestimmt: 
1) Für die allgemeine (alte und neue) 
Staatssch uld: 
a) Zinscasse. 
Aus dem Reinertrage des Malzaufschlages 
einschließlich des Steuerbeischlages der Pfalz 
von 100,000 fl. — der wirkliche Bedarf zur 
Verzinsung aller Gattungen der allgemeinen 
Staatsschuld. 
b) Tilgungscasse: 
Zur Heimzahlung des neuen allgemeinen 
Anlehens vom Jahre 1857 zu 44 Procent 
(Art. 2 des Gesetzes vom 16. März 1855) 
sind die eingehenden Ablbsungeschillinge der 
324 
Staatsgrundrenten nach den diesfallsigen ge- 
setzlichen Bestimmungen zu verwenden. 
Die Tilgung der übrigen Gattungen der 
allgemeinen Staatsschuld mit Einschluß des 
Annuitätenanlehens von 1852 und des Prä- 
mienanlehens von 1866 hat aus den Malz- 
Aufschlags-Erträgnissen nach dem wirklichen 
Bedarfe zu erfolgen. 
Zur Abzahlung an der alten vor dem 
Jahre 1848 entstandenen Schuld wird der 
Betrag von jährlich 880,000 fl. bestimmt 
und soll in jedem Jahre wenigstens Eine 
Endziffer der verloosbaren alten Schuld auf 
Inhaber und Namen mittelst Verloosung zur 
Heimzahlung gebracht werden. 
An dem Militäranlehen des Jahres 1855 
sollen jährlich : Procent des Gesammtbetrages 
aller bis 1. October 1866 ausgenommenen 
Militäranlehen durch Verloosung zur Rückzah- 
lung gebracht und die Militäranlehen vom 
Jahre 1859 und der späteren Jahre erst 
alsdann zur Verloosung beigezogen werden, 
wemn die Militäranlehen der vorausgegangenen 
Jahre vollständig getllgt sind. 
2) Für die Pensions-Amortisation 
Casse: 
Aus den Malzaufschlags-Erträgnissen der 
zur Bestreitung der Pensionen benöthigte 
wirkliche Bedarf. 
Außer den am Ende der IX. Finanzpe- 
riode bestehenden Pensionen — mit Einschluß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.