Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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I. Fũr die Candestheile diesseits des Rheins. 
1) In Bezug auf die Gerichte. 
Artikel 1. 
Die in den einzelnen Landes- 
Bestimmung. theilen diesseits des Rheins beste- 
henden Verordnungen und Gesetze über das 
Tax= und Stempelwesen find, nsoweit sie 
nicht durch die nachfolgenden Vorschriften eine 
Abänderung erleiden, bis auf Weiteres auch 
auf jene Verhandlungen entsprechend in An- 
wendung zu bringen, welche bei den Gerichten 
nach Einführung der Prozeßordnung in bür- 
gerlichen Rechtsstreitigkeiten gepflogen werden. 
Insbesondere unterliegen die von den Ein- 
zelnrichtern allein aufzunehmenden Protokolle, 
dann die Protokolle, Bescheinigungen, Schrei- 
ben, Berichte, Entschließungen, Verfügungen 
und Ordonnanzen der Gerichtsvorstände, der 
Senatsvorstände, der beauftragten Richter und 
Commissäre, sowie der Gerichtsschreiber den- 
selben Tax= und Stempelgebühren wie die ge- 
richtlichen Acte gleicher Art. 
Artikel 2. 
Srriung von don Eine Tax= und Stempelgebühr 
* iben wird nicht entrichtet: 
1) von gerichtlichen Verfügungen, welche le- 
diglich die formelle Handhabung und Con- 
trole des inneren Dienstes bei den Ge- 
richten betreffen; 
2) von den Anträgen, Verhandlungen und 
Allgemeine 
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Verfügungen der Staatsanwaltschaft i 
Civilprozesse; 
von den Verhandlungen über die Erlage 
von Kostenvorschüssen, den darüber zu er- 
theilenden Bescheinigungen und erfolgen- 
den Abrechnungen; 
4) von den durch den Gerichts= oder Senats- 
Vorstand oder den Einzelnrichter erlassenen 
Vorsichtsverfügungen, wenn dem veran- 
lassenden auf Stempelpapier geschriebenen 
Gesuche ein dreißig Kreuzer Stempelbogen 
beicassirt ist. 
3 
— 
Artikel 3. 
Schreibgebühren für Ausfertig- 
ungen, Abschriften und Auszüge 
werden in streitigen Rechtssachen für die 
Staatscasse nicht mehr erhoben, sondern den 
Gerichtsschreibern zugewendet. 
Die Größe derselben wird im Verordnungs- 
Schreib- 
geblihren. 
wege bestimmt. 
Artikel 4. 
Stempel uden Die Stempel für die gerichtlichen 
Entscheidungen Entscheidungen sind zu den Ur- 
schrlften, sohin zu dem Urtheilsbuche, und 
wenn in dasselbe kein Eintrag stattfindet, zu 
der betreffenden Entschließung, Verfügung oder 
Ordonnanz beizucassiren oder zu verwenden. 
Das Staatsministerium der Finanzen ist 
übrigens ermächtigt, statt der wirklichen Stem- 
pelverwendung zu den Urschriften der gericht-
	        
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