Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

Bekanntmachnng, 
die Einführung Norddeutscher Bundeegesetze als Reichogesetze in Bayern betr. 
Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aeußern, 
der Justiz, des Innern beider Abtheilungen, der Finanzen, dann des Handels 
und der öffentlichen Arbeiten. 
Nach dem beifolgend abgedruckten Reichsgesetze vom 22. April 1871 sind die darin 
aufgeführten Gesetze des vormaligen Norddeutschen Bundes als Relchsgesetze im Königreiche 
Bayern eingeführt. 
Da ein Wiederabdruck dieser im Gesetzblatte des Norddeutschen Bundes veröffentlichten 
Gesetze in dem die Fortsetzung dieses Gesetzblattes bildenden Reichsgesetzblatte nicht stattfindet, 
so wird, um eine möglichst allgemeine Verbreitung der gedachten Gesetze zu sichern, deren 
authentischer Tert mit Ausnahme des Strafgesetzbuches vom 31. Mal 1870, in dem nach- 
stehenden Abdrucke unter Bezugnahme auf 8. 2 des Reichsgesetzes vom 16. April 1871, 
betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, hiemit nochmals zur Kenninß gebracht. 
Der Text des Strafgesetzbuches vom 31. Mai 1870 wird eigens amtlich veröffentlicht werden. 
München, den 24. April 1871. 
Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl. 
Graf v. Pray. v. Pfrehschner. v. Schlör. v. Lutz. v. Praun. 
Durch den Minister: 
der Generalsecretär, 
Ministerialrath von Du Bois. 
  
Beilage zum Gesetzblatte für das Königreich Bahyern von den Jahren 1870 und 1871. 
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