Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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11) daa Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unter- 
stützungen an Militairpersonen der Unterklassen der vormaligen Schleswig-Holstei- 
nischen Armee, sowie an deren Wittwen und Walsen, vom 3. März 1870, 
12)) das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes 
von Bundesangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870; 
ferner: 
II. am 1. Juli 1871: 
das Gesetz wegen der Beseitigung der Doppelbesteuerung, vom 13. Mai 1870; 
III. am 1. Januar 1872: 
1) das Gesetz über die Ausgabe von Banknoten, vom 27. März 1870, 
2) das Gesetz über die Ausgabe von Paplergeld, vom 16. Juni 1870. 
8g. 3. 
Das Gesetz vom 8. November 1867, betreffend die Organisation der Bundes-Konsulate, 
sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundes-Konsuln, tritt mit dem Tage der Wirksam- 
keit des gegenwärtigen Gesetzes in Kraft. Der §. 24 erhält jedoch folgenden Zusatz: 
Die durch den ersten Absatz begründete Zuständigkeit des Preußischen Obertri- 
bunals geht vom 1. Juli 1871 an auf das Bundes-Oberhandelsgericht über. 
Wird in den an dasselbe gelangenden Sachen eine Mitwirkung der Staats- 
anwaltschaft erforderlich, so ist zu deren Vertretung von dem Präsidenten des 
Bundes-Oberhandelsgerichts ein Mitglied des letzteren, ein in Leipzig angestellter 
Staatsanwalt oder ein dort wohnender Advokat zu ernennen. 
S. 4. 
Das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869 tritt am 1. Juli 
1871 in Kraft. 
Der Königlich Bayerischen Staatsreglerung bleibt überlassen, diejenigen anderen Be- 
hörden zu bezeichnen, welche bei Anwendung der im K. 18. dieses Gesetzes erwähnten Vor- 
schriften an die Stelle der Zollbehörden zu treten haben. 
G. 5. 
Die Wirksamkeit des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes 
für Handelssachen, vom 12. Juni 1869 beginnt am 1. Juli 1871. 
In den nach dem Bayerischen Prozeßrechte zu verhandelnden Sachen treten an Stelle 
des letzten Satzes des §. 18 dieses Gesetzes folgende Bestimmungen: 
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