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Eintritt in diese Armee einem Staate des Norddeutschen Bundes angehört haben oder gegen-
wärtig einem solchen angehören, werden vom 1. Juli 1867 ab lebenslängliche Pensionen
nach Vorschrift des für die Preußische Armee geltenden Reglements vom 13. Juni 1825
und den späteren Ergänzungen desselben aus der Bundeskasse bewilligt.
g. 2.
Keinen Anspruch auf die durch dieses Gesetz bewilligten Pensionen haben:
1) die mit Zeitbeschränkung in der genannten Armee angestellt gewesenen Offiziere, so-
wie die zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht eingetretenen, während des Krieges zu Of-
fizieren beförderten und nach Beendigung desselben nicht als Invallde in die bürger-
lichen Verhältnisse zurückgekehrten Personen;
2) solche Offiziere, deren Ausscheiden weder durch Invalidität, noch durch die Auflösung
der Schleswig-Holsteinischen Armee bedingt gewesen ist;
3) Offiziere und Beamte, welche nach Auflösung der Schleswig-Holsteinischen Armee
anderweit Anstellung im Militairdlenste gefunden haben und sich noch gegenwärtig
in demselben befinden, oder mit Pension entlassen sind.
Ist jedoch in dem letzteren Falle die Pension niedriger, als die nach diesem
Gesetz zu gewährende, so kommt Alinea 2 des §. 10 zur Anwendung.
8. 3.
Diejenigen Offiziere und Beamten (F. 1), welche als solche bereits Pensionen oder
dauernde Unterstützungen beziehen, verbleiben im Genusse derselben, sofern sie nicht auf ihre
Pensionirung nach dem Reglement vom 13. Juni 1825 antragen.
8. 4.
Diejenigen Offiziere und Beamten (F. 1), welche in den Feldzügen der Jahre 1848,
1849 und 1850 durch Verwundung, Beschädigung oder durch Kriegsstrapazen zur Fortsetzung des
Dienstes unfähig geworden und deshalb als Invalide anerkannt worden sind, erhalten, wenn
lihre Pension nach dem Reglement vom 13. Juni 1825 bemessen ist, eine Erhöhung dieser
Pension nach Maßgabe des Gesetzes vom 16. Oktober 1866. (Preußische Gesetz Samml. S. 647.)
g. b.
Erreicht bie Pension (§. 1 und 4) nicht 240 Thaler, so wird sie auf diesen Betrag erhoͤht.
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