Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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8. 9. 
Verwaltet ein kautionspflichtiger Bundesbeamter gleichzeitig ein kautionspflichtiges Amt 
im Dienste eines Bundesstaates, so kann die für letzteres Amt bestellte Kaution, soweit sie 
den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, mit Zustimmung der zuständigen Behörde des 
Bundbesstaates und nach vorgängiger Vereinbarung darũber, wie viel von dem Gesammtbetrage 
der Kaution auf jedes der beiden Aemter zu rechnen ist, zugleich für das kautionspflichtige 
Bundesdienstverhältniß angenommen werden. 
K. 10. 
Die Amtskaution haftet dem Bunde für alle von dem kautionspflichtigen Beamten aus 
seiner Amtsführung zu vertretenden Schäden und Mängel an Kapital und Zinsen, sowie 
an gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Ermittelung des Schadens. 
8. 11. 
Steht eine der nach §. 10 aus der Kaution zu deckenden Forderungen zur Exekution, 
so ist die dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzte Dienstbehörde ohne Weiteres berechtigt, 
die verpfändeten Werthpapiere bis auf Höhe der Forderung an einer innerhalb des Bundes- 
gebietes belegenen, von ihr zu bestimmenden Börse außergerichtlich verkaufen zu lassen. Der 
Kautionsbesteller ist in solchem Falle zur Ausantwortung der ihm belassenen noch nicht 
fälligen Zinsscheine (§. 6) verpflichtet. Ist diese Ausantwortung von ihm nicht zu erlangen, 
so kann er zur Erlegung des Geldwerths der von ihm zurückbehaltenen Zinsscheine in dem 
für die Beitreibung öffentlicher Abgaben vorgeschriebenen Verfahren zwangsweise angehalten 
werden. 
Der Bund ist nicht verpflichtet, im Falle des Konkurses die verpfändeten Werthpapiere 
in die Koukursmasse einzuliefern. 
§. 12. 
Dem Bunde stehen dem kautionspflichtigen Bundesbeamten gegenüber alle Rechte zu, 
welche an dem Orte, wo der Beamte innerhalb des Bundesgebiets seinen dienstlichen Wohnsttz 
hat oder zuletzt gehabt hat, kraft der dort geltenden Landesgesetzgebung der Landesregierung 
den kautionspflichtigen Beamten gegenüber beigelegt sind. 
Liegt der betreffende Ort im Bundesauslande, so sind für die vorstehend erwähnten 
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