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Pfandprotokolle beauftragten Behörden und Beamten nur für den Fall befugt
erklären, daß demselben diese Befugniß besonders beigelegt ist;
4) die Vorschriften, welche bestimmen, daß die Vorschriften des Landesrechts über
die rechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Eigenthumo an unbeweglichen
Sachen durch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches nicht berührt werden;
5) die Vorschriften, welche die Anwendung des Artikels 295 des Handelsgesetzbuches
insoweit beschränken, als sie die abweichenden Vorschriften, welch das bürgerliche
Recht für die zur Eintragung in das Hypothekenbuch bestimmten Schuleurkunden
enthält, in Kraft erhalten;
6) die Vorschriften, welche die Artikel 306 und 307 des Handelsgesetzbuches auf
Inhaberpapiere, so lange dieselben außer Kurs gesetzt sind, für nicht anwendbar
erklären;
7) die Vorschriften, welche bestimmen, daß unter Konkurs im Sinne des Handels-
gesetzbuches auch das Falliment des Rbeinischen Rechts urd das Debitverfahren
des Bremischen Rechts zu verstehen sei;
8) die Vorschriften, welche bestimmen, daß durch die Artikel 313 bis 316 des
Handelsgesetzbuches die im bürgerlichen Rechte in einem weiteren Umfange be-
gründete Zulassung des Zurückbehaltungsrechtes (Retentionsrechtes) nicht berührt
werden.
g. 4.
Als Landesgesetze bleiben, auch insoweit sie Abänderungen des Handelsgesetzbuches ent-
halten, in Geltung:
für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin:
die §§. 54 bis 55 der die Publikation des Handelsgesetzbuches betreffenden Verord-
nung vom 28. Dezember 1863;
für die freie Hansestadt Bremen:
die am 12. Februar 1866 publizirte, die Löschung der Seeschiffe betreffende obrig-
koltliche Verordnung;
für die freie Hansestadt Hamburg:
der §. 50 des am 22. Dezember 1865 publizirten Einführungsgesetzes zum All-
gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch.