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und nachdem der Tag, an welchem die Vergütung gesetzlich, vertrags= oder gewohnheitsmäßig
zu entrichten war, abgelaufen ist, ohne daß der Vergütungsberechtigte dieselbe eingefordert hat.
§. 2.
Die Bestimmungen des §. 1 können nicht mit rechtlicher Wirkung durch Vertrag aus-
geschlossen oder beschränkt werden.
Soweit nach diesen Bestimmungen die Beschlagnahme unzulässig ist, ist auch jede
Verfügung durch Cession, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft
ohne rechtliche Wirkung.
g. 3.
Als Vergütung ist jeder dem Berechtigten gebührende Vermögensvortheil anzusehen.
Auch macht es keinen Unterschied, ob dieselbe nach Zeit oder Stück berechnet wird.
Ist die Vergütung mit dem Preise oder Werth für Material oder mit dem Ersatz
amderer Auslagen in ungetrennter Summe bedungen, so gilt als Vergütung im Sinne dieses
Gesetzes der Betrag, welcher nach Abzug des Preises oder des Werthes der Materialien und
nach Abzug der Auslagen übrig bleibt.
K. 4.
Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung:
4) auf den Gehalt und die Dienstbezüge der öffentlichen Beamten;
2) auf die Beitreibung der direkten persönlichen Staatssteuern und Kommunalabgaben
(die derartigen Abgaben an Kreis-, Kirchen-, Schul= und sonstige Kommunalverbände
mit elngeschlossen), sofern diese Steuern und Abgaben nicht seit länger als drei
Monaten fällig geworden sind;
auf die Beitreibung der auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentationsansprüche
der Famillenglieder;
auf den Gehalt und die Dienstbezüge der im Privatdienste dauernd angestellten
Personen, soweit der Gesammtbetrag die Summe von vierhundert Thalern jährlich
übersteigt.
Als dauernd in diesem Sinne gilt das Dienstverhältniß, wenn dasselbe gesetzlich,
vertrags= oder gewohnheitsmäßig mindestens auf Ein Jahr bestimmt, oder bei unbe-
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