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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-
Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Juli 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Gesetz,
betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen pensionen und Unterstützungen an Militairpersonen
der Unterklassen der vormaligen Schleswig-Holstein'schen Armre, sowie an deren Wittwen und Waisen,
vom 3. März 1870.
(Bundes-Gesetzblatt 1870 Nr. 5 pag. 39.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r2c. verordnen im Namen
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt:
g. 1.
Den Militairpersonen der vormaligen, im Jahre 1861 aufgeldsten Schleswig-Holstein-
schen Armee von der Klasse der Unteroffiziere, Gemeinen und Militair-Unterbeamten (Klassi-
fikation der Militairpersonen, Bundesgesetzblatt 1867 S. 283 ff. in Verbindung mit dem
Chargenverzeichniß des Tarifs B. zur Verordnung vom 15. Februar 1850. — Gesetzblatt
für die Herzogthümer Schleswig-Holsteln 1850 3. Stück Nr. 6), welche bei ihrem Eintritt
in diese Armee einem Staate des Norddeutschen Bundes angehört haben oder gegenwärtig
einem solchen angehhren, imgleichen den Wittwen und Waisen dieser Militairpersonen, werden
vom 1. Juli 1867 ab Pensionen aus der Bundeskasse bewilligt, nach Maßgabe der das
Invaliden-Versorgungswesen betreffenden, in den Staaten des Norddeutschen Bundes geltenden
Gesche und Vorschriften, unter Berücksichtigung jedoch der in gegenwärtigem Gesetze ent-
haltenen näheren Bestimmungen.
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