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Ist letztere niedriger als die nach diesem Gesetze zu gewährende Pension oder Unter-
stützung, so wird zur Erfüllung des Mehrbetrages der erforderliche Zuschuß gewährt.
. 10.
Die vorstehenden Bestimmungen finden innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf
die vormalige Schleswig-Holstein'sche Marine Anwendung.
11.
Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu zahlenden Beträge sind in den Bundeshaus-
halts-Etat des betreffenden Jahres als außerordentliche Ausgabe aufzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. März 1870.
(L. S.) Wilhelmn.
Gr. v. Bismarck-Schbönhausen.
Gesetz,
betreffend die Eheschließung und die Beurn#undung des Personenstandes von GBundes-Angehörigen
im Auslande, vom 4. Mai 13870.
(Bundes. Gesetzblatt 1870 Nr. 45 pag. 599.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r2c. verordnen im Namen
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt:
1. Allgemeine Bestimmungen.
ß. 1.
Der Bundeskanzler kann einem diplomatischen Vertreter des Bundes für das ganze
Gebiet des Staates, bei dessen Hofe oder Regierung derselbe beglaubigt ist, und einem