Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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ob sie erklären, daß sie die Ehe mit dem gegenwärtigen anderen Theile eingehen 
wollen, 
und durch die bejahende Antwort der Verlobten und durch den hierauf erfolgenden Aus- 
spruch des Beamten, 
daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre. 
K. 8. 
Die Ehe erlangt mit dem Abschlusse vor dem Beamten bürgerliche Gültigkeit. 
g. 9. 
Die über die geschlossene Ehe in die Register einzutragende Urkunde (Heiraths-Urkunde) 
muß enthalten: 
1) Vor= und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Alter, Stand oder Gewerbe, Ge- 
burts= und Wohnort der die Ehe eingehenden Personen; 
2) Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern; 
3) Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der zugezogenen 
Zeugen; 
4) die auf Befragen des Beamten abgegebene Erklärung der Verlobten, sowie die erfolgte 
Verkündigung ihrer Verbindung; 
5) die Unterschrift der anwesenden Personen. 
G. 10. 
Die vorstehenden Bestimmungen über die Eheschließung (§#. 3—9) finden auch 
Anwendung, wemm nicht beide Verlobte, sondern nur einer derselben ein Bundesangehbriger ist. 
III. Geburtsurkunden. 
. 11. 
Die Eintragung der Geburt eines Kindes in die Register kann von dem Beamten nur 
vorgenommen werden, nachdem sich derselbe durch Vernehmung des Vaters des Kindes oder 
anderer Personen die Ueberzeugung von der Richtigkeit der einzutragenden Thatsachen ver- 
schafft hat.
	        
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