Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Diese Eintragung muß enthalten: 
1) den Ort, den Tag und die Stunde der Geburt; 
2) das Geschlecht des Kindes; 
3) die ihm beigelegten Vornamen; 
4) Vor= und Familiennamen, Staatsangehbrigkeit, Stand oder Gewerbe, sowie den 
Wohnort der Eltern und zweier bei der Eintragung zuzuziehender Zeugen; 
5) die Unterschrift des Vaters, wenn er anwesend ist, und der vorgedachten Zeugen. 
IV. Urkunden über Sterbefälle. 
12. 
Die Eintragung eines Todesfalles in die Register erfolgt auf Grund der Erklärung 
zweier Zeugen. Sie muß enthalten: 
1) Vor= und Familiennamen des Verstorbenen, dessen Staatsangehbrigkeit, Alter, Stand 
oder Gewerbe, Wohn= und Geburtsort; 
2) Vor= und Familiennamen seines Ehegatten; 
3) Vor= und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
der Eltern des Verstorbenen; 
4) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes, 
soweit diese Verhältnisse bekannt sind; 
5) Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Zeugen, 
welche die Erklärung abgeben, und, wenn es Verwandte des Verstorbenen sind, den 
Grad ihrer Verwandtschaft; 
6) Unterschrift der Zeugen. 
V. Schlußbestimmungen. 
g. 13. 
Insoweit durch die Gesetze eines Bundesstaates den diplomatischen Vertretern und 
Konsuln in Ansehung der Eheschließungen, sowie der Beurkundung der Geburten, Heirathen 
und Sterbefälle der Angehörigen dieses Staates von einer besonderen Ermächtigung nicht 
abhängige oder ausgedehntere Befugnisse, als die im gegenwärtigen Gesetze bestimmten, 
beigelegt sind oder künftig beigelegt werden, stehen diese Befugnisse für die bezeichneten 
Angehörigen auch den diplomatischen Vertretern des Bundes und den Bundeskonsuln zu.
	        
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