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g. 14.
Auf die Gebühren, welche für die durch das gegenwärtige Gesetz den Beamten des
Bundes überwiesenen Geschäfte und insbesondere für die Ausfertigungen und Abschriften aus
den Personenstands-Registern zu erheben find, findet der K. 38 des Bundesgesetzes, betreffend
die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln,
vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 137) Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Mal 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Gesetz
wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870.
(Bundes-Gesehblatt 1970 Nr. 14 pag. 119.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen im Namen
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt:
§. 1.
Ein Norddeutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen in den S#. 3 und 4 zu den
direkten Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate herangezogen werden, in welchem er
seinen Wohnsitz hat.
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Norddeutscher an dem Orte, an welchem
er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibe-
haltung einer solchen schließen lassen.
§. 2.
Ein Norddeutscher, welcher in keinem Bundesstaate einen Wohnsitz hat, darf nur in
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