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demjenigen Staate, in welchem er sich aufhält, zu den direkten Staatssteuern herangezogen
werden.
Hat ein Norddeutscher in seinem Heimathsstaate und außerdem in anderen Bundesstaaten
einen Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden.
In Bundes= oder Staatsdiensten stehende Norddeutsche dürfen nur in demjenigen Bundes-
staate besteuert werden, in welchem sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben.
§. 3.
Der Grunbbesitz und der Betrieb eines Gewerbes, sowie das aus diesen Quellen her-
rührende Einkommen, darf nur von demjenigen Bundesstaate besteuert werden, in welchem
der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird.
G. 4.
Gehalt, Pension und Wartegeld, welche Norddeutsche Militairpersonen und Civllbeamte,
sowie deren Hinterbliebene aus der Kasse eines Bundesstaates beziehen, sind nur in demjenigen
Staate zu besteuern, welcher die Zahlung zu leisten hat.
g. 6.
An den Wirkungen, welche der Wohrnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes
auf die Steuerpflichtigkceit eines Norddeutschen äußert, wird durch das gegenwärtige Gesetz
nichts geändert.
g. 6.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Jaruar 1871 in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Inftegel.
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1870.
(L. S.) Wilhelmn.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.