Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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S. 4. 
Kann die Dauer einer vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes erworbenen Be- 
fugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staat oder einer öffentlichen Behörde 
ausgehende, an einen bestimmten Termin gebundene Kündigung auf eine bestimmte Zeit 
besch änkt werden, so tritt diese Kündigung zu dem frühesten zulässigen Termine, kraft gegen- 
wärtigen Gesetzes, ein, es sei denn, daß der Inhaber der Befugniß zur Notenausgabe sich 
rechtsverbindlich verpflichtet, sich die Kündigung mit einjähriger Frist für den Ablauf jedes 
Kalenderjahres gefallen zu lassen. 
g. b. 
Den Banknoten wird dasjenige Staatspapiergeld gleichgeachtet, dessen Ausgabe einem 
Bank-Institute zur Verstärkung seiner Betriebsmittel übertragen ist. 
W. 6. 
Dieses Gesetz tritt in Kraft mit dem Tage, an welchem es durch das Bundes-Geset- 
blatt verkündet wird. Seine Wirksamkeit erlischt am 1. Juli 1872. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und belgedrucktem Bundes- 
Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. März 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Gesetz 
über die Anusgabe von Papiergeld vom 16. Juni 1870. 
(Bundes-Gesetzblatt 1870 Nr. 33 pag. 507.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen 
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs- 
tages, was folgt:
	        
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