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g. 14.
Die Bundeskonsuln sind befugt zur Legalisation derjenigen Urkunden, welche in ihrem
Amtsbezirke ausgestellt oder beglaubigt sind.
g. 16.
Die schriftlichen Zeugnisse, welche von den Bundeskonsuln über ihre amtlichen Hand-
lungen und die bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommenen Thatsachen unter ihrem Siegel
und ihrer Unterschrift ertheilt sind, haben die Beweiskraft bffentlicher Urkunden.
G. 16.
Den Bundeskonsuln steht innerhalb ihres Amtsbezirkes in Ansehung der Rechtsgeschäfte,
welche Bundesangehörige errichten, insbesondere auch derjenigen, welche dieselben mit Fremden
schließen, das Recht der Notare zu, dergestalt, daß die von ihnen ausgenommenen und mit
ihrer Unterschrift und ihrem Siegel versehenen Urkunden den innerhalb der Bundesstaaten
aufgenommenen Notariats-Urkunden gleich zu achten sind.
K. 17.
Bei Aufnahme der Urkunden (F. 16) haben die Bundeskonsuln zwei Zeugen zuzuziehen,
in deren Gegenwart die Verhandlung vorzulesen und von den Betheiligten durch Unter-
schrift oder im Falle der Schreibensunerfahrenheit durch Handzeichen zu vollziehen ist.
Die Befolgung dieser Vorschriften muß aus der Urkunde hervorgehen, widrigenfalls
dieselbe nicht die Kraft einer Notariats-Urkunde hat. Diese Kraft mangelt auch in dem
Falle, wenn der Konsul oder seine Frau oder einer von seinen oder seiner Frau Verwandten
oder Verschwägerten in auf= oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum Grade
des Oheims oder Neffen einschließlich bel der Verhandlung betheiligt war, oder wenn darin
eine Verfügung zu Gunsten einer der vorgenannten Personen oder der hinzugezogenen Zeugen
getroffen ist.
g. 18.
Die Bundeskonsuln sind berufen, der in ihrem Amtsbezirke befindlichen Verlassenschaften
verstorbener Bundesangehöriger, wenn ein amtliches Einschreiten wegen Abwesenheit der nächsten
Erben oder aus ähnlichen Gründen geboten erscheint, sich anzunehmen; sie sind hierbei ins-
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