Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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besondere ermächtigt, den Nachlaß zu versiegeln und zu inventarisiren, den beweglichen Nach- 
laß, wenn die Umstände es erfordern, in Verwahrung zu nehmen und öffentlich zu verkaufen, 
sowie die vorhandenen Gelder zur Tilgung der feststehenden Schulden zu verwenden. 
g. 19. 
Die Bundeskonsuln können innerhalb ihres Amtsbezirkes an die dort sich aufhaltenden 
Personen auf Ersuchen der Behörden eines Bundesstaates Zustellungen jeder Art bewirken. 
Durch das schriftliche Zeugniß des Konsuls über die erfolgte Zustellung wird diese nach- 
gewiesen. 
g. 20. 
Zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden sind nur diejenigen Bundes- 
Konsuln befugt, welche dazu vom Bundeskanzler besonders ermächtigt sind. Die von diesen 
Konsuln aufgenommenen Verhandlungen stehen den Verhandlungen der zuständigen inländischen 
Behbrden gleich. 
g. 21. 
Bei Rechtsstreitigkelten der Bundesangehbrigen unter sich und mit Fremben sind die 
Bundeskonsuln berufen, nicht allein auf Antrag der Parteien den Abschluß von Vergleichen 
zu vermitteln, sondern auch das Schiedsrichteramt zu übernehmen, wenn sie in der durch die 
Ortsgesetze vorgeschriebenen Form von den Parteien zu Schiedsrichtern, ernannt werden. 
g. 22. 
Den Bundeskonsuln steht eine volle Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Ländern refidiren, 
in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge die Ausübung der Gerichts- 
barkeit gestattet ist. 
Der Konsulargerichtsbarkeit sind alle in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken wohnenden 
oder sich aufhaltenden Bundesangehbrigen und Schutzgenossen unterworfen. In Betreff der 
politischen Verbrechen und Vergehen jedoch nur, wenn diese nicht innerhalb des Norddeutschen 
Bundes oder in Beziehung auf denselben v erübt sind. 
K. 23. 
Die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von dem Bundeskanzler nach 
Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr bestimmt.
	        
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