– 51 —
G. 24.
Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über die Konsular-Gerichtsbarkeit wird dieselbe
von den Bundeskonsuln nach Maßgabe des über die Gerichtsbarkelt der Konsuln in Preußen
erlassenen Gesetzes vom 29. Juni 1865 (Gesetz-Samml. S. 681) ausgeübt. Die nach
diesem Gesetze den Preußischen Ministern und Gesandten übertragenen Befugnisse stehen jedoch
dem Bundeskanzler zu.
Nrue Bundesgesetze erlangen in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken nach Ablauf von
sechs Monaten, von dem Tage gerechnet, an welchem dieselben durch das Bundes-Gesetzblatt
verkündet worden sind, verbindliche Kraft.“)
g. 26.
Die Bundeskonsuln sind befugt, den in ihrem Amtsbezirke sich aufhaltenden Bundes-
Angehbrigen Pässe auszustellen, sowie Pässe zu visiren, die Pässe fremder Behbrden jedoch
nur zum Eintritt in das Bundesgebiet.
g. 26.
Hulfsbedürftigen Bundesangehbrigen haben bie Bundeskonsuln die Mittel zur Milde-
rung augenblicklicher Noth oder zur Rückkehr in die Heimath nach Maßgabe der ihnen er-
theilten Amtsinstruktion zu gewähren.
§. 27.
Die Bandeskonsuln haben den Schiffen der Bundes-Kriegsmarine, sowie der Besatzung
derselben Beistand und Unterstützung zu gewähren. Insbesondere müssen sie die Befehls-
haber derselben von den in ihrem Amtsbezirke in Bezug auf fremde Kriegsschiffe bestehenden
Vorschriften und Ortsgebräuchen, sowie von etwa dort herrschenden epidemischen und ansteckenden
Krankheiten unterrichten.
g. 28.
Wenn Mannschaften von Kriegsschiffen desertiren, so haben die Bundeskonsuln bei den
Orts= und Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung derselben erforderlichen Schritte
zu thun.
6 Anm.: Dieser Paragraph hat durch die 3 und 12 des Gesetzes, die Einführung Norddentscher Bundes-
gesehe in Bayern betreffend, einen Zusatz erhalten.
7*