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daraus, daß der Wechsel zur Zeit der Annahme-Erklärung, beziehungsweise der Aushändigung,
mangelhaft gewesen sei, keinen Einwand gegen die gesetzlichen Folgen der Nichtversteuerung
besselben entnehmen.
§. 17.
Wechselstempel-Hinterziehungen (K. 15) verjähren in fünf Jahren, von dem Tage der
Ausstellung des Wechsels an gerechnet. Die Verjährung wird durch jede auf Verfolgung
der Hinterziehung gegen den Angeschuldigten gerichtete amtliche Handlung unterbrochen.
. 18.
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Wechselstempel-Hinter-
ziehung und der Vollstreckung der Strafe, sowie in Betreff der Strafmilderung und des
Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen
sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze — in den von der gemeinschaft-
lichen Zollgrenze ausgeschlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen die
Stempelgesetze — bestimmt.
Die im §F. 15 vorgeschriebenen Geldbußen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu,
von dessen Behbrden die Strafentscheidung erlassen ist.
8. 19.
Jede von einer nach F. 18 zuständigen Behörde wegen Wechselstempel-Hinterziehung
einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen
Inhaber des Wechsels, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden. Die
Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und Beamten
des Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung
kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne
Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung
oder Bestrafung der Wechselstempel-Hinterziehungen dienlich sind.
8. 20.
Die in den einzelnen Staaten des Bundes mit der Beaufsichtigung des Stempelwesens
beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit gleichen