Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempel- 
abgaben zustehen, auch hinsichtlich der Bundesstempelabgabe wahrzunehmen. 
g. 21. 
Außer den Steuerbehbrden haben alle diejenigen Staats= oder Kommunalbehbrden und 
Beamten, denen eine richterliche oder Pollzeigewalt anvertraut ist, sowie die Notare und 
andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, die Verpflichtung, die Besteuerung der bei 
ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisungen von Amtswegen zu prüfen und die zu ihrer 
Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach §. 18 zuständigen 
Behörde zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichtspersonen und andere Beamte, welche 
Wechselproteste ausfertigen, sind verbunden, sowohl in dem Proteste, als in dem über die 
Protestation etwa aufzunehmenden Protokolle ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Stempel 
die protestirte Urkunde versehen, oder daß sie mit einem Bundesstempel nicht versehen ist. 
. 22. 
Das Bundesprssidium ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Debits der 
Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets, sowie wegen der Bedingungen, unter 
welchen für verdorbene Stempelmarken und Blankets Erstattung zulässig #tt, die erforderlichen 
Anordnungen zu erlassen. 
W23. 
Wer unechte Bundesstempelmarken anfertigt oder echte verfälscht, imgleichen wer wissent- 
lich von falschen oder gefälschten Stempelmarken Gebrauch macht oder sich einer dieser Hand- 
lungen in Bezug auf gestempelte Blankets (F. 13 Nr. 1) schuldig macht, hat die in den 
Landesgesetzen bestimmte Strafe der Fälschung des Stempelpapiers und, in Ermangelung 
besonderer Strafvorschriften über diesen Gegenstand, die Strafe der Fälschung öffentlicher 
Urkunden verwirkt. 
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke, oder ein schon einmal ver- 
wendetes Blanket, oder ein von einer Urkunde abgetrenntes Bundesstempelzeichen zu einer 
stempelpflichtigen Urkunde verwendek, hat, außer der Strafe der Steuerhinterziehung, eine 
Geldbuße von zehn bis zweihundert Thalern oder verhältnißmäßige Freiheitsstrafe verwirkt. 
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke oder ein verwenbetes Blanket, 
von welchem die darauf gesetzte Schrift wieder entfernt ist, veräußert, wird, insofern er nicht 
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