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Leistungen aus dem Wechsel bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Stempelabgaben
nicht weiter erhoben werden.
g. 26.
Subjektive Befreiungen von der Bundesstempelabgabe finden nicht statt.
Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes bestehenden subicktiven
Befreiungen von der Wechselstempelsteuer, welche auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, wird,
insoweit dleselben nach den Landesgesetzen nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden können,
aus der Bundeskasse Entschädigung geleistet. Sind in den der Befreiung zum Grunde
liegenden Verträgen, Spezialprivilegien und sonstigen Rechtstiteln Bestimmungen über die
Art und Höhe der Entschädigung enthalten, so behält es dabei sein Bewenden.
Anderenfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Berechtigten der Stempelbetrag,
welchen er nach Vorschrift dieses Gesetzes entrichtet hat, auf Grund periodischer Nachwelsung
aus der Bundeskasse erstattet. Die Aufstellung und Prüfung der periodischen Nachweisungen
erfolgt nach den von dem Bundesrathe hierüber zu erlassenden näheren Anordnungen.
Für. Stempelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte von anderen Theilnehmern am
Umlaufe des Wechsels oder von seinen Kommittenten zu fordern hat, wird in keinem Falle
aus der Bundeskasse Entschädigung gewährt.
K. 27.
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme für die in seinem Gebiete de-
bitirten Wechselstempelmarken und gestempelten Blankets bis zum Schlusse des Jahres 1871
der Betrag von 36 Prozent, bis zum Schlusse des Jahres 1873 der Betrag von 24 Prozent,
bis zum Schlusse des Jahres 1875 der Betrag von 12 Prozent und von da ab dauernd
der Betrag von 2 Prozent aus der Bundeskasse gewährt.
g. 28.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes nöthigen Bestimmungen werden vom Bundesrathe
getroffen.
Ee
Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft.
In Betreff aller vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten iulän-