Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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dischen Inhaber aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel kommen noch die bisherigen 
landesgesetzlichen Vorschriften zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Juni 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Gesetz, 
betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, 
vom 12. Juni 1869. 
(Bundee--Gesetzblatt 1869 Nr. 22 pag. 20 I.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen 
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs- 
tages, was folgt: 
S. 1. 
Für Handelssachen wird ein für alle Staaten des Norddeutschen Bundes gemeinsamer 
oberster Gerichtshof errichtet, dessen Zuständigkeit sich über das gesammte Bundesgebiet erstreckt 
und welcher die Benennung „Bundes-Oberhandelsgericht“ führt. 
KS. 2. 
Das Bundes-Oberhandelsgericht soll in Leipzig seinen Sitz haben und aus einem 
Präsidenten, einem oder mehreren Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Räthen 
bestehen. 
  
-be 
Die Mitglieder des Bundes-Oberhandelszerichts werden auf Vorschlag des Bundesrathes 
von dem Bundespräsidium ernannt.
	        
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