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dischen Inhaber aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel kommen noch die bisherigen
landesgesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. Juni 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Gesetz,
betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen,
vom 12. Juni 1869.
(Bundee--Gesetzblatt 1869 Nr. 22 pag. 20 I.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt:
S. 1.
Für Handelssachen wird ein für alle Staaten des Norddeutschen Bundes gemeinsamer
oberster Gerichtshof errichtet, dessen Zuständigkeit sich über das gesammte Bundesgebiet erstreckt
und welcher die Benennung „Bundes-Oberhandelsgericht“ führt.
KS. 2.
Das Bundes-Oberhandelsgericht soll in Leipzig seinen Sitz haben und aus einem
Präsidenten, einem oder mehreren Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Räthen
bestehen.
-be
Die Mitglieder des Bundes-Oberhandelszerichts werden auf Vorschlag des Bundesrathes
von dem Bundespräsidium ernannt.