Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Die Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts kann durch Aktenversendung an 
zmistische Spruchkollegien und Fakultäten nicht ausgeschlossen werden. 
g. 13. 
Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in 
welchen durch die Klage ein Anspruch 
1) gegen einen Kaufmann (Art. 4 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs) aus 
dessen Handelsgeschäften (Art. 271—276 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz- 
buche), 
2) aus einem Wechsel im Sinne der Allgemeinen Deutschen Wcchselordnung, 
3) aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird: 
a) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft, 
zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes, sowie 
zwischen den Thellnehmern einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften oder 
einer Vereinigung zum Handelsbetriebe (Art. 10 des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuchs), sowohl während des Bestehens, als nach Auflssung des 
geschäftlichen Verhältnisses, ingleichen aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den 
Liquidatoren oder den Vorstehern einer Handelsgesellschaft, und der Gesellschaft 
oder den Mitgliedern derselben; 
b) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Gebrauche der Handelsfirma 
betrifft; 
) aus dem Rechtsverhältnisse, welches durch die Veräußerung eines bestehenden 
Handelsgeschäfts zwischen den Kontrahenten entsteht; 
4) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, dem Handlungsbevollmäch- 
tigten oder dem Handlungsgehülfen und dem Eigenthümer der Handelsnlederlassung, 
sowie aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer dritten Person und demzjenigen, 
welcher ihr als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter aus einem Handels- 
geschäfte haftet. (Art. 55 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs); 
e)aus dem Rechtsverhältnisse, welches aus den Berufsgeschäften des Handelsmäklers 
im Sinne des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs zwischen diesem und den 
Parteien entsteht; 
s) aus den Rechtsverhältnissen des Serrechts, insbesondere aus denjenigen, welche 
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