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auf die Rhederei, die Rechte und Pflichten des Rheders, des Korrespondent-
Rheders und der Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei und die Haverei, auf den
Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßens von Schiffen, auf die Bergung
und Hülfeleistung in Seenoth und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger sich
beziehen.
Ist nach den Landesgesetzen die Klage noch in anderen, als den vorstehend unter Nr. 1
bis 3 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor das Handelsgericht erster Instanz
gewlesen, so sind auch diese Rechtsstreitigkeiten als Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes
anzusehen.
S. 14.
Ist in Folge einer Klagenhäufung über eine Handelssache und über eine andere Sache
durch ein Erkenntniß zu entscheiden, so ist die Zuständigkeit des Oberhandelsgerichts nur
dann begründet, wenn der Werth der Handelssache der höhere ist.
Dasselbe gilt, wenn in Folge einer Widerklage, welche mit der Klage in einem und
demselben Rechtsstreite zu erledigen ist, Handelssachen und andere Sachen den Gegenstand
der Entscheidung bilden.
g. 16.
Wird in einem zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehörigen Rechtsstreite
in Folge eines Sicherheitsarrestes oder einer Zwangsvollstreckung von einem Dritten Wider-
spruch erhoben, so ist für den aus einem solchen Widerspruche entstehenden Rechtsstreit das
Bundes-Oberhandelsgericht nur dann zuständig, wenn dieser Rechtsstreit nach den Vorschriften
des §. 13 ganz oder zum Theil zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehört.
Auch in Bezug auf Einwendungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren von Seiten
des Klägers oder des Beklagten erhoben werden, ist das Bundes-Oberhandelsgericht nur
insofern zuständig, als der in Folge dieser Einwendungen entstandene Rechtsstreit nach den
Bestimmungen des §. 13 ganz oder zum Theil zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandels-
gerichts gehört.
g. 16.
In den zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehörenden Rechtssachen
bestimmt sich das Prozeßverfahren auch bei diesem Gerichtshofe nach den für das Gebiet,
aus welchem die Sache an das Bundes-Oberhandelsgericht gelangt, geltenden Prozeßgesetzen,
soweit nicht dieses Gesetz ein Anderes vorschreibt.