Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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auf die Rhederei, die Rechte und Pflichten des Rheders, des Korrespondent- 
Rheders und der Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei und die Haverei, auf den 
Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßens von Schiffen, auf die Bergung 
und Hülfeleistung in Seenoth und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger sich 
beziehen. 
Ist nach den Landesgesetzen die Klage noch in anderen, als den vorstehend unter Nr. 1 
bis 3 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor das Handelsgericht erster Instanz 
gewlesen, so sind auch diese Rechtsstreitigkeiten als Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes 
anzusehen. 
S. 14. 
Ist in Folge einer Klagenhäufung über eine Handelssache und über eine andere Sache 
durch ein Erkenntniß zu entscheiden, so ist die Zuständigkeit des Oberhandelsgerichts nur 
dann begründet, wenn der Werth der Handelssache der höhere ist. 
Dasselbe gilt, wenn in Folge einer Widerklage, welche mit der Klage in einem und 
demselben Rechtsstreite zu erledigen ist, Handelssachen und andere Sachen den Gegenstand 
der Entscheidung bilden. 
g. 16. 
Wird in einem zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehörigen Rechtsstreite 
in Folge eines Sicherheitsarrestes oder einer Zwangsvollstreckung von einem Dritten Wider- 
spruch erhoben, so ist für den aus einem solchen Widerspruche entstehenden Rechtsstreit das 
Bundes-Oberhandelsgericht nur dann zuständig, wenn dieser Rechtsstreit nach den Vorschriften 
des §. 13 ganz oder zum Theil zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehört. 
Auch in Bezug auf Einwendungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren von Seiten 
des Klägers oder des Beklagten erhoben werden, ist das Bundes-Oberhandelsgericht nur 
insofern zuständig, als der in Folge dieser Einwendungen entstandene Rechtsstreit nach den 
Bestimmungen des §. 13 ganz oder zum Theil zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandels- 
gerichts gehört. 
g. 16. 
In den zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehörenden Rechtssachen 
bestimmt sich das Prozeßverfahren auch bei diesem Gerichtshofe nach den für das Gebiet, 
aus welchem die Sache an das Bundes-Oberhandelsgericht gelangt, geltenden Prozeßgesetzen, 
soweit nicht dieses Gesetz ein Anderes vorschreibt.
	        
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