Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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g. 19. 
Auf die nach dem Hannoverschen Prozeßrecht zu verhandelnden Sachen finden die §#. 17 
und 18 keine Anwendung. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in Gemäßheit des K. 435 der 
Hannoverschen Prozeßordnung zur Terminsbestimmung unmittelbar bei dem Bundes-Ober- 
handelsgerichte einzureichen. Erklärt sich das letztere für unzuständig, oder spricht der oberste 
Landesgerichtshof, wenn bei diesem die Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht und der Termin 
zur mündlichen Verhandlung erwirkt ist, seine Unzuständigkeit aus, so sind die Akten im 
ersteren Falle an den obersten Landesgerichtshof, im zweiten Falle an das Bundes-Ober- 
handelsgericht abzugeben. Bei dem Gerichtshofe, an welchen die Akten abgegeben sind, kann 
jede Partei den Termin zur mündlichen Verhandlung erwirken. Die bisherigen Prozeß- 
handlungen bleiben in den bezeichneten Fällen wuksam, was insbesondere auch in Ansehung 
der rechtzeltigen Einlegung des Rechtsmittels gilt. 
C. 20. 
Ist nach den für das Berfahren maßgebenden Prozeßgesetzen bei der mündlichen Ver- 
handlung eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so wird diese durch ein von dem 
Präsidenten des Bundes-Oberhandelsgerichts zu ernennendes Mitglied des letzteren vertreten. 
g. 21. 
Der Beschluß eines obersten Landesgerichtshofes, durch welchen sich derselbe für zuständig 
oder deßhalb für unzuständig erklärt, weil das Bundes-Oberhandelsgericht zuständig sel, oder 
der Beschluß des letzteren, durch welchen sich dieses für zuständig oder deßhalb für unzu- 
ständig erklärt, weil ein oberster Landesgerichtshof zuständig sei, ist einer Anfechtung nicht 
unterworfen und für den anderen Gerichtshof bindend. 
g. 22. 
Für die Berechnung der Gerichtskosten und für die Berechnung der Gebühren der 
Anwalte und Advokaten sind in den an das Bundes-Oberhandelsgericht gelangenden Sachen 
die Vorschriften maßgebend, nach welchen die Kosten und Gebühren zu berechnen sein würden, 
wenn die Sache an den obersten Landesgerichtshof gelangt wäre. Die Mehrkosten, welche 
durch Reisen eines auswärtigen Anwalts oder Advokaten nach dem Sitze des Bundes-Ober- 
handelsgerichts entstehen, ist der Gegner zu erstatten nicht verbunden. Stempelpapier und 
Stempelmarken sind bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte nicht zu verwenden, vielmehr ist
	        
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