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der Betrag der Stempel, welche, wenn die Sache bei dem obersten Landesgerichtshofe anhängig
geworden wäre, für die bei diesem stattfindenden Ausfertigungen, einschließlich der Dekrete,
Beschlüsse und Urtheile, nach den Landesgesetzen zu verwenden gewesen sein würden, als
Gerichtsgebühr zu berechnen und mit den Gerichtskosten einzuziehen. Dies gilt auch von
den an das Bundes-Oberhandelsgericht gerichteten Gesuchen und Eingaben der Parteien.
Die für die Geschäfte des Bundes-Oberhandelsgerichts zu berechnenden Kosten fließen
zur Bundeskasse. Für das Verfahren, welches dadurch entstanden ist, daß die Sache zunächst
an das unzuständige Gericht gelangt und von diesem an das zuständige abgegeben ist, kommen
Gerichtskosten nicht in Ansatz.
G. 23.
Die Mitglieder des Bundes-Oberhandelsgerichts werden auf Lebenszeit angestellt.
Ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts wird seines Amtes und des damit
verbundenen Gehaltes verlustig: wenn dasselbe in dem Strafverfahren durch Erkenmtuiß des
zuständigen Gerichts eines Bundesstaates zum Amtsverluste, zu einer entehrenden Strafe,
zu einer nicht entehrenden Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer, oder wegen
eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens zu einer Strafe rechtskräftig verurtheilt
worden ist.
Entsteht Zweifel darüber, ob einer der vorstehend bezeichneten Fälle vorliege, so wird
hierüber im Plenum des Bundes-Oberhandelsgerichts entschieden.
K. 24.
Ist gegen ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts eine Untersuchung (F. 23)
eingeleitet worden, so kann das Bundes-Oberhandelsgericht mittelst Plenarbeschlusses die
Suspension des Angeschuldigten von seinem Amte für die Dauer der Untersuchung aussprechen.
Die Suspension tritt von Rechtswegen ein, wenn gegen den Angeschuldigten die Unter-
suchungshaft verhängt wird.
Durch die Suspension wird das Recht auf den Genuß des vollen Gehalts während
der Dauer der Suspension nicht berührt.
K. 25.
Wenn ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts durch ein körperliches Gebrechen