Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Versetzung in den Ruhestand vorliege. Das Gericht kann vor Abfassung dieses Beschlusses 
die Vorladung der Zeugen und der Sachverständigen zum Zwecke ihrer mündlichen Verneh- 
mung in der Sitzung verordnen. Dem Gerichte steht es jederzeit zu, das Erscheinen des 
betheiligten Richters unter der Warnung zu verordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Anwalt 
zu seiner Vertretung nicht zugelassen wird. 
S. 63. 
Der Beschluß ist einem Rechtsmittel nicht unterworfen. Er wird dem Justizminister 
übersandt, welcher, wenn derselbe dahin lautet, daß der Fall der Versetzung in den Ruhe- 
stand vorliege, das Weitere zu veranlassen hat. 
Gesetz, 
betreffend die Gewährung der Rechtshülse, vom 21. Juni 1869. 
(Bundes-Gesetzblatt 1869 Nr. 29 pag. 305.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen im Namen 
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs- 
tages, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Von der Rechtshülfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
J. 
Die Gerichte des Bundesgebietes haben sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegenseitig 
Rechtshülfe zu leisten. Es macht keinen Unterschied, ob das ersuchende und das ersuchte 
Gericht demselben Bundesstaate, oder ob sie verschiedenen Bundesstaaten angehören. 
Das ersuchte Gericht darf die Rechtshülfe selbst dann nicht verweigern, wenn es die 
Zuständigkelt des ersuchenden Gerichts nicht für begründet hält. 
g. 2. 
Die Rechtshülfe wird auf Requisition von Gericht zu Gericht geleistet, soweit nicht in 
den §#. 3 bis 6 ein Anderes bestimmt ist. 
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