Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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g. 16. 
Insoweit nach den Gesetzen des Staats= oder Rechtsgebiets, in welchem sich abzulieferndes 
Vermögen (§.14) befindet, gewisse Personen für den Fall eines daselbst eröffneten Konkurses 
berechtigt sind, 
1) Vindikationsansprüche in Bezug auf dieses Vermögen oder auf einzelne Theile desselben 
geltend zu machen, 
2) ihre abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen oder aus einzelnen Theilen 
besselben zu verlangen, oder 
3) auf Grund eines auf bestimmte Gegenstände dieses Vermögens beschränkten dinglichen 
oder persönlichen Rechts aus diesen Gegenständen ihre vorzugsweise Befriedigung zu 
beanspruchen, 
stehen ihnen diese Rechte in derselben Weise zu, als wenn der Konkurs in diesem Staats- 
oder Rechtsgebiete eröffnet wäre. 
Vorzugsrechte anderer Art bestimmen sich nach dem für das Konkursgericht geltenden 
Rechte. 
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Die in K. 15 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Rechte können, so lange die Ablleferung der 
Vermögenstheile, auf welche sich die Rechte beziehen, noch nicht erfolgt ist, bei den Gerichten 
des Orts geltend machen werden, wo sich diese Vermögenstheile befinden. 
Nach der Ablieferung sind diese Rechte bei den Gerichten des Orts der Konkurs-Er- 
öffnung geltend zu machen. 
Die in K. 15 Ziff. 3 bezeichneten Gläubiger haben sich in den Konkurs einzulassen 
umd ihre Rechte bei dem Konkursgerichte zu verfolgen. 
g. 17. 
Gläubiger, welche sich kraft eines Pfand= oder Retentionsrechts in dem Besitze eines 
abzuliefernden Vermögensstücks befinden, sind in keinem Falle verpflichtet, vor ihrer Befriedi- 
gung das Vermögensstück zur Konkursmasse abzuliefern. 
Inwieweit dieselben berechtigt sind, ihre Forderung im Konkurse anzumelden, ohne 
gleichzeitig das von ihnen als Pfand oder retentionsweise besessene Vermbgensstück der 
Konkursmasse zur Verfügung zu stellen, entscheidet sich nach den Gesetzen des Orts, wo der 
Konkurs anhängig ist.
	        
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