Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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2) sie nicht mit Strafe bedroht oder in Betreff ihrer die Strafverfolgung oder die 
Strafvollstreckung durch Verjährung ausgeschlossen ist, oder 
3) die Handlung nach den Geseten des Staates, welchem das ersuchende Gericht 
angehbrt, mit Todesstrafe oder mit körperlicher Züchtigung bedroht ist, während die 
Anwendung dleser Strafen nach den Gesetzen des Staates, welchem das ersuchte 
Gericht angehbrt, nicht zulässig ist. 
Ob einer der Fälle unter 1 oder 2 vorhanden, ist nach den Gesetzen des Bundes- 
staates, in dessen Gebiete der Beschuldigte oder Verurtheilte sich besindet, zu beurthellen, 
und bel dieser Beurtheilung die Handlung als im Gebiete dieses Staates verübt anzusehen. 
g. 26. 
Die Auslleferung kann auch in den, im vorigen Paragraphen bezeichneten Fällen, und 
zwar sowohl zum Zwecke der Untersuchung, als auch zu dem der Strafvollstreckung, nicht 
abgelehnt werden, wenn während des Aufenthalts in dem Staate, welchem das ersuchende 
Gericht angehört, dem Angeschuldigten der Beschluß oder die Verfügung, durch welche die 
Untersuchung gegen ihn erbffnet worden ist, persönlich zugestellt oder er als Angeschuldigter 
über die That verhört oder zum Zwecke der Einleitung der Untersuchung in Haft genommen war. 
G. 27. 
Wenn in Gemäßheit der Bestimmungen in §. 25 Nr. 1 und 3 eine Auslieferung nicht 
stattfindet, so ist der Angeschuldigte in dem Staate, in dessen Gebiete er sich befindet, und 
zwar, falls nach den Gesetzen dieses Staates ein anderer Gerichtsstand nicht begründet ist, 
von dem Gerichte, in dessen Bezirke er sich aufhält, wegen der ihm zur Last gelegten Hand- 
lung zur Untersuchung zu ziehen. Es wird jedoch hierzu in den Fällen des F. 25 Nr. 1 
noch der Antrag der zuständigen Behörde des Staates, in dessen Gebiete die Handlung, 
verübt worden, vorausgesetzt. 
Bei der Untersuchung und der Aburthellung ist die Handlung so anzusehen, als ob sie 
in dem Gebiete des Bundesstaates, welchem das untersuchende Gericht angehört, verübt 
worden. Sollte jedoch die Handlung in den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiete sie 
verübt worden, mit einer geringeren Strafe bedroht sein, so sind bei der Aburtheilung diese 
Gesetze zur Anwendung zu bringen.
	        
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