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2) sie nicht mit Strafe bedroht oder in Betreff ihrer die Strafverfolgung oder die
Strafvollstreckung durch Verjährung ausgeschlossen ist, oder
3) die Handlung nach den Geseten des Staates, welchem das ersuchende Gericht
angehbrt, mit Todesstrafe oder mit körperlicher Züchtigung bedroht ist, während die
Anwendung dleser Strafen nach den Gesetzen des Staates, welchem das ersuchte
Gericht angehbrt, nicht zulässig ist.
Ob einer der Fälle unter 1 oder 2 vorhanden, ist nach den Gesetzen des Bundes-
staates, in dessen Gebiete der Beschuldigte oder Verurtheilte sich besindet, zu beurthellen,
und bel dieser Beurtheilung die Handlung als im Gebiete dieses Staates verübt anzusehen.
g. 26.
Die Auslleferung kann auch in den, im vorigen Paragraphen bezeichneten Fällen, und
zwar sowohl zum Zwecke der Untersuchung, als auch zu dem der Strafvollstreckung, nicht
abgelehnt werden, wenn während des Aufenthalts in dem Staate, welchem das ersuchende
Gericht angehört, dem Angeschuldigten der Beschluß oder die Verfügung, durch welche die
Untersuchung gegen ihn erbffnet worden ist, persönlich zugestellt oder er als Angeschuldigter
über die That verhört oder zum Zwecke der Einleitung der Untersuchung in Haft genommen war.
G. 27.
Wenn in Gemäßheit der Bestimmungen in §. 25 Nr. 1 und 3 eine Auslieferung nicht
stattfindet, so ist der Angeschuldigte in dem Staate, in dessen Gebiete er sich befindet, und
zwar, falls nach den Gesetzen dieses Staates ein anderer Gerichtsstand nicht begründet ist,
von dem Gerichte, in dessen Bezirke er sich aufhält, wegen der ihm zur Last gelegten Hand-
lung zur Untersuchung zu ziehen. Es wird jedoch hierzu in den Fällen des F. 25 Nr. 1
noch der Antrag der zuständigen Behörde des Staates, in dessen Gebiete die Handlung,
verübt worden, vorausgesetzt.
Bei der Untersuchung und der Aburthellung ist die Handlung so anzusehen, als ob sie
in dem Gebiete des Bundesstaates, welchem das untersuchende Gericht angehört, verübt
worden. Sollte jedoch die Handlung in den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiete sie
verübt worden, mit einer geringeren Strafe bedroht sein, so sind bei der Aburtheilung diese
Gesetze zur Anwendung zu bringen.