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eines anderen Bundesstaates nur dann verpflichtet, wenn die strafbare Handlung, wegen
welcher die Strafe erkannt ist, im Gebiete des Bundesstaates, in welchem sich das ersuchende
Gericht befindet, verübt ist (IS. 21, 22), und wenn außerdem die Strafe entweder nur
in das Vermögen des Verurtheilten zu vollstrecken ist oder in einer Freiheitsstrafe besteht,
welche die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt.
Ist die Verpflichtung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe begründet, so findet die
Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung nicht statt.
Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Ausfertigung des rechtskräftigen Strafurtheils
beizufügen.
K. 34.
Im Falle der Auslieferung darf die Untersuchung oder Strafpollstreckung auf andere
Handlungen oder Strafen, als diejenigen, wegen welcher die Auslieferung erfolgt war, nicht
erstreckt werden.
Die vorstehende Bestimmung findet auf die von dem Auzsgelieferten nach der Aus-
lieferung im Gebiete des Staates, welchem das ersuchende Gericht angehört, verübten straf-
baren Handlungen keine Anwendung.
g. 36.
Ist gegen eine Person von den Gerichten eines Bundesstaates wegen einer in diesem
Staate begangenen strafbaren Handlung die Untersuchung eingeleitet, so findet, sofern bie
Verpflichtung zur Auslieferung durch die Bestimmungen der §. 24 bis 26 nicht ausge-
schlossen war, gegen diese Person in einem anderen Staate wegen derselben strafbaren
Handlung eine Untersuchung nicht statt.
g. 36.
Insoweit nach den Vorschriften der Landesgesetze die Requisuionen um Rechtshülfe in
Strafsachen zu dem Geschäftskreise der Staatsanwaltschaft gehören, sinden in Ansehung der
von den Bundesstaaten gegenseitig zu gewährenden Rechtsbülfe die Vorschristen, welche für
die von den Gerichten erlassenen oder an diese gerichteten Requisitionen gelten, auch auf die
von der Staatsanwaltschaft erlassenen oder an dieselbe gerichteten Requlsitlonen Anwendung.
Eine Verhaftung, Haussuchung, Beschlagnahme, Auslieferung oder Strafvollstreckung kann
jedoch bei einem Gerichte nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses verlangt werden und
nur auf Grund eines solchen Beschlusses erfolgen.