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erforderlichen Voraussetzungen einer Staats-
subvention erfüllt werden, ist die Staatsre-
gierung ermächtiget, die Ausführung dieser
Vicinalbahn zu übernehmen, und ist der da-
für erforderliche Bedarf im Maximalbetrage
von 290,000 fl. je zur Hälfte aus dem
Vicinaleisenbahn-Baufond und der Eisenbahn-
bau-Dotationscasse zu entnehmen.
Artikel 2.
Für den Fall die Roheinnahmen aus dem
Transporte auf der im Artikel 1 bezeichneten
Bahn das Dreifache der 44 procentigen Zinsen
des aus Staatsmitteln bestrittenen Aufwandes
übersteigen, kann aus dem Ueberschusse eine
Verzinsung und Amortisation des für Grund-
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erwerbung und Erdarbeiten aufgewendeten
Capitals bis zu 5 Procent gewährt werden.
Artikel 3.
Der Staatsminister der Finanzen ist er-
mächtiget, zur Deckung des aus der Eisen-
bahnbau-Dotationscasse für Herstellung der
Vicinalbahn von Spalt nach Georgsgemünd
zu bestreitenden Bedarfs im Betrage von
145,000 fl. (einhundert fünfundvierzig
tausend Gulden) ein auf Staatseisenbahnen
zu versicherndes Anlehen in gleichem Betrage
aufzunehmen, bezüglich dessen die im Gesetze
vom 29. April 1869 Artikel 4 und 5 ge-
troffenen Bestimmungen gleichmäßige Anwen-
dung finden.
Gegeben Hohenschwangau, den 10. Juli 1870.
Ludwig.
Graf v. Pray. v. Pfretzschner.
v. Lutz.
u. Schlör.
v. Praun.
Frhr. v. Pranchh.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von RKobell.