Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

47 
erforderlichen Voraussetzungen einer Staats- 
subvention erfüllt werden, ist die Staatsre- 
gierung ermächtiget, die Ausführung dieser 
Vicinalbahn zu übernehmen, und ist der da- 
für erforderliche Bedarf im Maximalbetrage 
von 290,000 fl. je zur Hälfte aus dem 
Vicinaleisenbahn-Baufond und der Eisenbahn- 
bau-Dotationscasse zu entnehmen. 
Artikel 2. 
Für den Fall die Roheinnahmen aus dem 
Transporte auf der im Artikel 1 bezeichneten 
Bahn das Dreifache der 44 procentigen Zinsen 
des aus Staatsmitteln bestrittenen Aufwandes 
übersteigen, kann aus dem Ueberschusse eine 
Verzinsung und Amortisation des für Grund- 
48 
erwerbung und Erdarbeiten aufgewendeten 
Capitals bis zu 5 Procent gewährt werden. 
Artikel 3. 
Der Staatsminister der Finanzen ist er- 
mächtiget, zur Deckung des aus der Eisen- 
bahnbau-Dotationscasse für Herstellung der 
Vicinalbahn von Spalt nach Georgsgemünd 
zu bestreitenden Bedarfs im Betrage von 
145,000 fl. (einhundert fünfundvierzig 
tausend Gulden) ein auf Staatseisenbahnen 
zu versicherndes Anlehen in gleichem Betrage 
aufzunehmen, bezüglich dessen die im Gesetze 
vom 29. April 1869 Artikel 4 und 5 ge- 
troffenen Bestimmungen gleichmäßige Anwen- 
dung finden. 
Gegeben Hohenschwangau, den 10. Juli 1870. 
Ludwig. 
Graf v. Pray. v. Pfretzschner. 
v. Lutz. 
u. Schlör. 
v. Praun. 
Frhr. v. Pranchh. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von RKobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.