Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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K. 41. 
Die Injuriensachen, welche im Wege des Civilprozesses verhandelt werden, gelten in 
Ansehung der Gewährung der Rechtshülfe als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Soweit jedoch 
eine Strafe zu vollstrecken ist, kommen die Vorschriften des K. 33 zur Anwendung. 
§. 42. 
Ist von dem Strafrichter auf Civilentschädigung erkannt, so bestimmt sich die Gewährung 
der Rechtshülfe für die Vollstreckung des Erkenntnisses nach den Vorschriften über die Voll- 
streckung der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erlassenen Erkenntnisse. 
G. 43. 
Die Kosten der Rechtshilfe sind von der ersuchenden Behörde zu bezahlen. 
Wenn eine zahlungspflichtige Partei nicht vorhanden, oder wenn die zahlungspflichtige 
Partei unvermögend ist, so wird die Rechtshülfe kosten= und gebührenfrei geleistet. Es sind 
jedoch die baaren Auslagen, welche durch eine Auslieferung oder durch eine Strafvollstreckung 
entstehen, der ersuchten Behbrde zu erstatten. 
G. 44. 
Wird ein Gesuch um Rechtshülfe an eine nicht zuständige Behöbrde gerichtet, so hat 
diese das Gesuch an die zuständige Behörde abzugeben. 
g. 46. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf bereits anhängige Sachen unter 
folgenden Beschränkungen Anwendung: 
1) die Vollstreckung eines Civil= oder Straferkenntnisses, welches in einem Bundesstaate 
vor dem Zeitpunkte, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, im Wege des Kontu- 
mazialverfahrens ergangen ist, findet in einem anderen Bundesstaate auf Grund dieses 
Gesetzes nicht statt; 
2) die Bestimmungen der §#§. 13 bis 18 finden keine Anwendung, wenn der Konkurs 
vor dem Zeitpunkte eröffnet ist, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt.
	        
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