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K. 41.
Die Injuriensachen, welche im Wege des Civilprozesses verhandelt werden, gelten in
Ansehung der Gewährung der Rechtshülfe als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Soweit jedoch
eine Strafe zu vollstrecken ist, kommen die Vorschriften des K. 33 zur Anwendung.
§. 42.
Ist von dem Strafrichter auf Civilentschädigung erkannt, so bestimmt sich die Gewährung
der Rechtshülfe für die Vollstreckung des Erkenntnisses nach den Vorschriften über die Voll-
streckung der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erlassenen Erkenntnisse.
G. 43.
Die Kosten der Rechtshilfe sind von der ersuchenden Behörde zu bezahlen.
Wenn eine zahlungspflichtige Partei nicht vorhanden, oder wenn die zahlungspflichtige
Partei unvermögend ist, so wird die Rechtshülfe kosten= und gebührenfrei geleistet. Es sind
jedoch die baaren Auslagen, welche durch eine Auslieferung oder durch eine Strafvollstreckung
entstehen, der ersuchten Behbrde zu erstatten.
G. 44.
Wird ein Gesuch um Rechtshülfe an eine nicht zuständige Behöbrde gerichtet, so hat
diese das Gesuch an die zuständige Behörde abzugeben.
g. 46.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf bereits anhängige Sachen unter
folgenden Beschränkungen Anwendung:
1) die Vollstreckung eines Civil= oder Straferkenntnisses, welches in einem Bundesstaate
vor dem Zeitpunkte, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, im Wege des Kontu-
mazialverfahrens ergangen ist, findet in einem anderen Bundesstaate auf Grund dieses
Gesetzes nicht statt;
2) die Bestimmungen der §#§. 13 bis 18 finden keine Anwendung, wenn der Konkurs
vor dem Zeitpunkte eröffnet ist, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt.