Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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g. 8. 
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, Uchergangsbestimmungen zu treffen, um die 
in Kraft bleibenden Landesstrafgesetze mit den Verschriften des Strafgesetztuchs für den 
Norddeutschen Bund in Uebereinstimmung zu bringen. 
Urkundlich unter Unserek Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870. 
(L. S.) Wilheln. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Gesetz 
über die Abgaben von der lößerei vom 1. Juni 1870. 
(Bundes-Gesetzblatt 1870 Nr. 18 pag. 312.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r2c. verordnen im Namen 
des Norddeuischen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs- 
tages, was folgt: 
8. 1. 
Auf den nur flößbaren Strecken derjenigen natürlichen Wasserstraßen, welche mehreren 
Bundesstaaten gemeinschaftlich sind, dürfen von der Flößerei mit verbundenen Hölzern Ab- 
gaben nur für die Benutzung besonderer zur Exleichterung des Verkehrs bestemmter Anstalten 
erhoben werden. 
Das Bundespräfidium bestimmt für die einzelnen Flüsse Termine, an welchen die fernere 
Erhebung der nach der vorstehenden Bestimmung unzulässigen Abgaben aufhört. 
§S. 2. 
Für die Aufhebung der nach K. 1 unzulässigen Abgaben wird glsdaun eine Entschädi- 
gung geleistet, wenn das Recht zur Erhebung der Abgabe auf einem lästigen Privatrechts- 
titel beruht und nicht einem Bundesstaate zustcht.
	        
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