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g. 8.
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, Uchergangsbestimmungen zu treffen, um die
in Kraft bleibenden Landesstrafgesetze mit den Verschriften des Strafgesetztuchs für den
Norddeutschen Bund in Uebereinstimmung zu bringen.
Urkundlich unter Unserek Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870.
(L. S.) Wilheln.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Gesetz
über die Abgaben von der lößerei vom 1. Juni 1870.
(Bundes-Gesetzblatt 1870 Nr. 18 pag. 312.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r2c. verordnen im Namen
des Norddeuischen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt:
8. 1.
Auf den nur flößbaren Strecken derjenigen natürlichen Wasserstraßen, welche mehreren
Bundesstaaten gemeinschaftlich sind, dürfen von der Flößerei mit verbundenen Hölzern Ab-
gaben nur für die Benutzung besonderer zur Exleichterung des Verkehrs bestemmter Anstalten
erhoben werden.
Das Bundespräfidium bestimmt für die einzelnen Flüsse Termine, an welchen die fernere
Erhebung der nach der vorstehenden Bestimmung unzulässigen Abgaben aufhört.
§S. 2.
Für die Aufhebung der nach K. 1 unzulässigen Abgaben wird glsdaun eine Entschädi-
gung geleistet, wenn das Recht zur Erhebung der Abgabe auf einem lästigen Privatrechts-
titel beruht und nicht einem Bundesstaate zustcht.