Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Die Leistung der Entschädigung erfolgt aus der Bundeskasse; die Entschädigung besteht 
in dem achtzehnfachen Betrage des durchschnittlichen Reinertrages der Abgabe aus den drei 
Jahren 1867, 1868 und 1869.7) 
Der Antrag auf Entschädigung ist bei Vermeidung der Präklusion bis zum 1. Jannar 
18717) an das Bundeskanzleramt zu richten. Wenn dasselbe den Anspruch ganz oder theil- 
weise zurückweist, so findet gegen diese Entscheidung der Rechtsweg statt. Die Klage muß 
binnen einer Frist von neunzig Tagen, von dem Tage der zurückweisenden Entscheidung an 
gerechnet, erhoben werden; sie ist gegen den Bundesfiskus, vertreten durch das Bundeskanzler- 
Amt, zu richten, und bei dem Stadtgerichte zu Berlin als dem zuständigen Prozeßgerichte 
erster Instanz anzubringen. In letzter Instanz wird von dem Bundes-Oberhandelsgerichte 
entschieden. 
S. 3. 
Abgaben, welche als Entschädigungen an Besitzer von Wasserwerken, insbesondere Wehren 
zu betrachten sind, gehören nicht zu den nach der Bestimmung des K. 1 unzulässigen. Es 
dürfen jedoch vom 1. Januar 1872 an dergleichen Abgaben: 
1) nur in Gelde nach Tarifen, welche von den Landesregierungen festgestellt worden, 
erhoben werden; 
2) den Betrag, in welchem sie bisher erhoben sind, und das Maß einer billigen Ent- 
schädigung für geleistete Dienste, Beschädigung der Wehre, oder gehinderten Betrieb 
nicht überschreiten; 
3) bei neu angelegten Mühlen oder nicht mehr vorhandenen Wehren Überall nicht 
erhoben werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Instegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
*) Anm.: Diese Bestimmungen sind durch die §8. 8 und 12 des Gesetzes, die Einführung Norddeutscher 
Bundesgesetze in Bayern betreffend, abgeändert.
	        
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