Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Artikel 208. 
Eine Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unter- 
nehmens nicht in Handelsgeschäften besteht. 
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statuts) muß eine 
gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. 
Zur Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung. 
Artikel 209. 
Der Gesellschaftsvertrag muß insbesondere bestimmen: 
1) die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 
2) den Gegenstand des Unternehmens; 
3) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt 
sein soll; 
4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile; 
5) die Eigenschaft der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt werden 
sollen, ingleichen die etwa bestimmte Zahl der einen oder der anderen Art, sowie 
die etwa zugelassene Umwandlung derselben; 
die Bestellung eines Aufsichtsrathes von mindestens drei, aus der Zahl der Aktionaire 
zu wählenden Mitgliedern; 
die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen 
und auszuzahlen ist, sowie die Art und Welse, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt; 
die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für 
die Legitimation der Mitglieder desselben und der Beamten der Gesellschaft; 
9) die Form, in welcher die Zusammenberusung der Aktlonaire geschieht; 
10) die Bedingungen des Stimmrechts der Aktionaire und die Form, in welcher dasselbe 
ausgeübt wird; 
die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit der auf 
Zusammenberufung erschienenen Aktionaire, sondern nur durch eine größere Stimmen- 
mehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann; 
die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, 
sowie die bffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. 
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