Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Der Auszug muß enthalten: 
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages; 
2) die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 
3) den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens; 
4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktlen oder Aktienantheile; 
5) die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt find; 
6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, 
sowie die öffentlichen Blätten, in welche dieselben aufzunehmen find. 
Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willens- 
erklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu 
veröffentlichen. 
Artikel 210 a. 
Der Anmeldung Behufs der Eintragung in das Handelsregister muß beigefügt sein: 
die Bescheinigung, daß der gesammte Betrag des Grundkapitals durch Unterschriften 
gedeckt ist; 
die Bescheinigung, daß mindestens zehn Prozent, bei Versicherungsgesellschaften min- 
destens zwanzig Prozent, des von jedem Aktionair gezeichneten Betrages einge- 
zahlt find; 
der Nachweis, daß der Aussichtsrath nach Inhalt des Vertrages in einer General- 
versammlung der Aktionaire gewählt ist; 
betreffenden Falls die gerichtliche oder notarielle Urkunde über die in den Artikeln 
209 a und 209 b bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung. 
Die Anmeldung muß von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes vor dem Handels- 
gericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Die der Anmeldung 
beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgericht in lrschrift oder in beglaubigter 
Abschrift aufbewahrt. 
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Artikel 211. 
Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche 
nicht. Die vor der Eintragung ausgegebenen Aktien oder Aktienantheile sind nichtig. Die 
Ausgeber sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch 
verhaftet.
	        
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